Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 147
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 23.09.2009 – V ZB 19/09Zitiert von 1
- LG Tübingen, 29.01.2009 – 5 T 13/09Zitiert von 2
- BGH, 19.03.2004 – IXa ZB 190/03Zitiert von 3
- BGH, 11.05.2012 – V ZR 196/11Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des Veräußerers einer Eigentumswohnung für Kosten und LastenZitiert von 14
- BGH, 09.12.2010 – VII ZB 67/09Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 1
- LG Limburg a.d. Lahn, 12.04.2018 – 7 T 226/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/147#abs-1 (1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/147#abs-2 (2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.