Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 149
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 30/11Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des Insolvenzschuldners am eigengenutzten Wohneigentum bei Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach TitelumschreibungZitiert von 2
- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 224/12Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen als Mieterin nutzende Ehefrau des Schuldners; Wirksamkeit des Mietvertrages gegenüber dem Zwangsverwalter bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Fortführung des Hausstandes durch den Schuldner; Umzug des Schuldners und seiner mitwohnenden Angehörigen in eine mietfrei zu überlassende kleinere WohnungZitiert von 6
- OLG Bremen, 12.05.2017 – 2 U 1/17Zitiert von 3
- BVerfG, 07.01.2009 – 1 BvR 312/08Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.01.2011 – 5 U 25/10
- BGH, 21.04.2016 – IX ZR 72/14Zwangsverwaltung: Voraussetzungen des Wohnungsschutzes für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige; Vermietung an einen Dritten vor der Beschlagnahme; Erhalt des unmittelbaren Eigenbesitzes nach BeschlagnahmeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- LG Berlin, 04.12.2023 – 80 T 225/23
- BGH, 10.10.2019 – V ZB 154/18Pfändungsschutz zu Gunsten des Schuldners im ZwangsverwaltungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/149#abs-1 (1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/149#abs-2 (2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/149#abs-3 (3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.