Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.03.2003 – VIII ZR 333/02Zitiert von 8
- AG Krefeld, 04.04.2013 – 3 C 486/11
- BGH, 10.10.2019 – V ZB 154/18Pfändungsschutz zu Gunsten des Schuldners im ZwangsverwaltungsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 29.06.2006 – IX ZR 119/04Zitiert von 10
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 6/05Zitiert von 5
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 294/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 11.11.2021 – 502 Qs 36/21Zitiert von 1
- BGH, 10.06.2020 – 5 StR 435/19Betrug und Bankrott: Beginn der Verfolgungsverjährung bei Bankrott; Täuschung über Tatsachen durch Rechtsbehauptung; prozessualer TatbegriffZitiert von 9
- BGH, 30.04.2020 – IX ZR 162/16Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Mietzahlungen an den Grundpfandgläubiger; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erstreckung der Grundpfandrechts auf die MietforderungenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/21#abs-1 (1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/21#abs-2 (2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/21#abs-3 (3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.