Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/21#abs-1 (1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/21#abs-2 (2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/21#abs-3 (3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

§ 20 § 22