Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LG Saarbrücken, 02.12.2016 – 10 S 42/16
- BGH, 08.12.2010 – XII ZR 86/09Zwangsverwaltung eines vermieteten Grundstücks: Erfassung des Ausgleichsanspruchs aus einem Mietaufhebungsvertrag von der Beschlagnahme; Abtretung des Anspruchs als Vorausverfügung über eine MietforderungZitiert von 4
- BGH, 29.06.2006 – IX ZR 119/04Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.