Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 146
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- BGH, 09.12.2010 – VII ZB 67/09Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 – 3 K 107/03
- BGH, 08.12.2010 – XII ZR 86/09Zwangsverwaltung eines vermieteten Grundstücks: Erfassung des Ausgleichsanspruchs aus einem Mietaufhebungsvertrag von der Beschlagnahme; Abtretung des Anspruchs als Vorausverfügung über eine MietforderungZitiert von 4
- BGH, 10.07.2008 – V ZB 130/07Zitiert von 14
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- BGH, 15.02.2024 – V ZB 44/23Widerrufbarkeit einer Rücknahme des VersteigerungsantragsZitiert von 4
85 Entscheidungen zu § 146 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/146#abs-1 (1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/146#abs-2 (2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.