Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 146

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/146#abs-1 (1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/146#abs-2 (2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

§ 145a § 147