Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
3 Entscheidungen zu § 1086 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.