Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 23
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.09.2014 – 6 T 218/14
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2013 – 15 U 37/12Zitiert von 1
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 183/14Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines GesellschaftsanteilsZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2011 – 2 U 230/10Zitiert von 1
- BGH, 25.02.2010 – V ZB 92/09Pfändung des Anspruchs des Grundstücksmiteigentümers auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Verfügung des Miteigentümers über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der TeilungsversteigerungZitiert von 7
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 01.11.2012 – 18 C 144/09
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2024 – 2 L 38/24.ZZitiert von 6
- BGH, 11.01.2024 – V ZR 163/22Klage gegen die Anordnung von Zwangsversteigerung in Wohnungseigentum nach Durchführung des freihändigen Verkaufs: Kostenentscheidung und Umfang der summarischen Prüfung nach übereinstimmender ErledigungserklärungZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/23#abs-1 (1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/23#abs-2 (2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.