Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

Stand: 13.04.2022

Bund3 Fassungen9 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

§ 11 § 12a