§ 932 Arresthypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/932#abs-1 (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/932#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/932#abs-3 (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 932 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2001 – V ZB 49/00Zitiert von 4
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
- BGH, 06.07.2023 – V ZB 68/22Vollstreckungsverbot bei Vollziehung eines VermögensarrestesZitiert von 1
- OLG Celle, 05.10.2017 – 18 W 54/17Zitiert von 2
- OLG Köln, 28.09.2012 – 19 U 129/12Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.03.2004 – 2 Wx 34/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 22.07.2026 – 7 O 124/26Dinglicher Arrest: Zurückweisung des Antrags zur Sicherung von Pflichtteilsansprüchen mangels Glaubhaftmachung von Arrestgrund und Arrestanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BGH, 05.06.2025 – V ZB 15/24Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zuständigkeitsverordnung: Vollstreckbarkeit einer Sicherstellungsbeschlagnahme aus Italien durch Grundbucheintragung einer Sicherungshypothek nach vom Ursprungsgericht erteilter Bescheinigung über die Anwendbarkeit der Verordnung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 932 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.