§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.08.2008 – 2 Wx 26/08
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 – I-3 Wx 167/03
- BGH, 19.01.2006 – IX ZR 232/04Insolvenzrecht: Auswirkung der Freigabe eines Grundstücks aus der Masse auf eine nach § 88 InsO unwirksam gewordene Zwangssicherungshypothek KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Hamm, 23.02.2010 – I-15 Wx 27/10
- VGH Bayern, 10.02.2023 – 3 CS 23.30
- OLG München, 23.05.2019 – 34 Wx 255/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2023 – V ZB 68/22Vollstreckungsverbot bei Vollziehung eines VermögensarrestesZitiert von 1
- BGH, 10.12.2020 – IX ZR 24/20Restschuldbefreiung für den Insolvenzschuldner: Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragenen ZwangshypothekZitiert von 8
- OLG Naumburg, 08.04.2015 – 12 Wx 61/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 868 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/868#abs-1 (1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/868#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.