Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2026
LG Stuttgart Beschluss vom 14.10.2026 – 7 O 114/25
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:1014.7O114.25.00
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Leitsatz§
1. Die Beauftragung eines Notars erfüllt die titulierte Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten Nachlassverzeichnisses noch nicht. Der Schuldner muss die Aufnahme durch eigene Angaben und Unterlagen fördern und die zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um die Mitwirkung des Notars zu erreichen.
2. Der pauschale Hinweis, Unterlagen zu ausländischen Nachlassimmobilien befänden sich bei der Gläubigerin, legt keine Unmöglichkeit der titulierten Handlungen dar, wenn der Schuldner weder die fehlenden Unterlagen und deren Bedeutung bezeichnet noch erfolglose Bemühungen um deren Erhalt oder um eine anderweitige Beschaffung der benötigten Informationen schildert.
3. Die titulierte Wertermittlung kann im Vollstreckungsverfahren nicht mit dem Einwand verweigert werden, sie sei wegen einer hälftigen vermächtnisweisen Zuwendung entbehrlich. Die Ankündigung eines Vergleichsvorschlags hindert die Vollstreckung ohne eine Einigung oder Vereinbarung über das Zurückstellen der Vollstreckung nicht.
Tenor§
1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der ihm durch Ziffern 1 und 3 des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart vom 03.02.2026, Az. 7 O 114/25, auferlegten Verpflichtungen,
a) bezüglich des Nachlasses des am … geborenen und am … verstorbenen …, zuletzt wohnhaft …, ein qualifiziertes Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar erstellen zu lassen, sowie
b) der Gläubigerin Auskunft über das im Ausland befindliche Vermögen der beiden Erblasser … und …, geb. …, verstorben am …, durch Vorlage eines umfassenden Verzeichnisses unter Belegführung nebst Wertermittlung von Sachgegenständen zu erteilen,
ein Zwangsgeld von 3.000,00 € festgesetzt.
Für den Fall, dass das Zwangsgeld ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,00 € des nicht beigetriebenen Zwangsgeldes ein Tag Zwangshaft festgesetzt, höchstens jedoch sechs Tage.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Gründe§
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.02.2026, Az. 7 O 114/25. Durch Ziffer 1 des Urteils wurde der Schuldner verpflichtet, hinsichtlich des Nachlasses des am … verstorbenen … ein qualifiziertes Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar erstellen zu lassen. Nach Ziffer 3 hat er der Gläubigerin über das im Ausland befindliche Vermögen beider Erblasser, … und der am … verstorbenen …, durch Vorlage eines umfassenden Verzeichnisses unter Belegführung nebst Wertermittlung von Sachgegenständen Auskunft zu erteilen. Das vorläufig vollstreckbare Urteil wurde dem Schuldner am 10.02.2026 zugestellt. Der Gläubigerin wurde am 23.03.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Mit Schreiben vom 05.02.2026 (Anlage 1) forderte die Gläubigerin den Schuldner zur Erfüllung bis zum 05.03.2026 auf. Dabei stellte sie ein mögliches Absehen von einem notariellen Nachlassverzeichnis für den Fall einer umfassenden und ordnungsgemäßen Auskunft unter Belegführung in Aussicht und gestattete zunächst, die Beauftragung eines Notars zurückzustellen.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2026 beantragt die Gläubigerin, zur Erzwingung der Verpflichtungen aus Ziffern 1 und 3 des Urteils ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, festzusetzen. Sie trägt vor, der Schuldner habe die Verpflichtungen trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen und angekündigter Zwangsvollstreckung bislang nicht erfüllt.
Der Schuldner hat innerhalb der bis zum 13.10.2026 verlängerten Stellungnahmefrist mitgeteilt, ein Notar sei inzwischen beauftragt. Die Feststellungen zu den ausländischen Nachlassimmobilien gestalteten sich schwierig. Sämtliche diese Immobilien betreffenden Unterlagen befänden sich bei der Gläubigerin. Da die Immobilien beiden Parteien vermächtnisweise zu je einem hälftigen Anteil zugewandt seien, erscheine eine Schätzung entbehrlich. Das Gutachten eines Sachverständigen liege inzwischen vor. Auf dieser Grundlage habe der Schuldner einen umfassenden Vergleichsvorschlag ausgearbeitet, der der Gläubigerin in den nächsten Tagen zugehen werde.
II.
Der Antrag der Gläubigerin vom 17.09.2026 ist gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Das vorläufig vollstreckbare Teil-Anerkenntnisurteil wurde dem Schuldner am 10.02.2026 zugestellt. Der Gläubigerin wurde am 23.03.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Schuldner wurde gemäß § 891 Satz 2 ZPO angehört und hat innerhalb der bis zum 13.10.2026 verlängerten Frist Stellung genommen.
2. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Die titulierten Auskunftspflichten sind unvertretbare Handlungen. Dies gilt auch für die Erstellung eines qualifizierten Nachlassverzeichnisses unter Mitwirkung eines Notars und für die Wertermittlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.09.2018 - I ZB 109/17 -, juris Rn. 13 f.; vom 03.12.2014 - IV ZB 9/14 -, juris Rn. 67). Eine Androhung findet gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt.
3. Die Stellungnahme des Schuldners vom 13.10.2026 steht der Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht entgegen.
a) Die mitgeteilte Beauftragung eines Notars erfüllt die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Titels noch nicht. Der Schuldner muss die Aufnahme des Verzeichnisses durch die erforderlichen eigenen Angaben und Unterlagen fördern und die zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um die Mitwirkung des Notars zu erreichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01.2026 - 33 W 1487/25 e -, juris Rn. 22 f.; LG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2026 - 7 O 167/24 -, juris Rn. 13; Linnartz, jurisPR-FamR 21/2026 Anm. 5). Wann die Beauftragung erfolgte, welche Angaben der Schuldner gemacht und welche Unterlagen er übermittelt hat, lässt sein Vortrag indes offen. Auch zum Bearbeitungsstand und zu weiteren Bemühungen enthält er keine Angaben.
b) Der Hinweis, sämtliche Unterlagen zu den Auslandsimmobilien befänden sich weiterhin bei der Gläubigerin, legt keine Unmöglichkeit der titulierten Handlungen dar. Der Schuldner bezeichnet weder die fehlenden Unterlagen noch deren Bedeutung für die ausstehenden Auskünfte. Er schildert auch keine erfolglosen Bemühungen, sie von der Gläubigerin zu erhalten oder die benötigten Informationen anderweitig zu beschaffen. Dass die Feststellungen schwierig seien, genügt hierfür ebenfalls nicht.
c) Die Wertermittlung des Auslandsvermögens ist in Ziffer 3 des Titels verbindlich angeordnet. Der Einwand, wegen der hälftigen vermächtnisweisen Zuwendung sei eine Schätzung entbehrlich, betrifft den titulierten Anspruch und rechtfertigt es daher nicht, dessen Erfüllung im Vollstreckungsverfahren zu verweigern (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2026 - 7 O 167/24 -, juris Rn. 14). Der bloße Hinweis auf das vorliegende Gutachten eines Sachverständigen lässt nicht erkennen, dass die geschuldete Wertermittlung der ausländischen Sachgegenstände erfolgt und der Gläubigerin mitgeteilt worden ist.
d) Schließlich ändert auch der angekündigte umfassende Vergleichsvorschlag an der Vollstreckbarkeit des Titels nichts. Eine Einigung oder eine Vereinbarung über das Zurückstellen der Vollstreckung wird nicht behauptet. Auch das Schreiben der Gläubigervertreter vom 05.02.2026 enthält keinen endgültigen Verzicht auf das qualifizierte Nachlassverzeichnis. Ein mögliches Absehen hiervon wurde von einer umfassenden und ordnungsgemäßen Auskunft abhängig gemacht. Deren Erteilung ist derzeit nicht dargetan.
4. Ein erstmaliges Zwangsgeld von 3.000,00 € ist erforderlich und angemessen.
Seit der Zustellung des Titels sind rund acht Monate verstrichen. Die geschuldeten Verzeichnisse und Auskünfte stehen weiterhin aus. Die inzwischen erfolgte Beauftragung eines Notars ist bei der Bemessung berücksichtigt. Das festgesetzte Zwangsgeld soll den Schuldner zu den noch erforderlichen Mitwirkungshandlungen und zur Auskunftserteilung anhalten. Die Ersatzhaft ist auf höchstens sechs Tage begrenzt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.