Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2026
LG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2026 – 7 O 32/25
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:1017.7O32.25.00
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Leitsatz§
1. Die Beauftragung eines Notars, die Vorbereitung des Entwurfs eines Verzeichnisses sowie die Einladung zu Notarterminen erfüllen einen auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gerichteten Auskunftstitel nicht.
2. Das Zuziehungsrecht nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme an der Aufnahme des Verzeichnisses. Eine gleichzeitige Benennung mehrerer Alternativtermine ist nicht stets erforderlich. Bleibt nach mitgeteilter Verhinderung am ersten Termin die rechtzeitige Einladung zu einem weiteren zumutbaren Termin unbeantwortet, kann das Verzeichnis unter den Umständen des Einzelfalls ohne Teilnahme des Pflichtteilsberechtigten fertiggestellt werden.
3. Nach Gewährung einer ausreichenden Gelegenheit zur Teilnahme darf die Fertigstellung des geschuldeten Verzeichnisses nicht von der tatsächlichen Mitwirkung oder einer Kostenbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten abhängig gemacht werden. Die erforderlichen Kosten der Auskunftserteilung fallen dem Nachlass zur Last.
Tenor§
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr durch Ziffer 1 des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2025, Az. 7 O 32/25, auferlegten Verpflichtung, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am […] verstorbenen […], geboren am […], durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses unter Zuziehung des Gläubigers bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zu erteilen, das im Einzelnen umfasst:
a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
c) alle ausgleichs-, anrechnungs- sowie ergänzungspflichtigen Verfügungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten getätigt hat,
ein Zwangsgeld von 2.000,00 € festgesetzt.
Für den Fall, dass das Zwangsgeld ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,00 € des nicht beigetriebenen Zwangsgeldes ein Tag Zwangshaft festgesetzt, höchstens jedoch vier Tage.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Gründe§
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2025, Az. 7 O 32/25. Durch Ziffer 1 des Urteils wurde die Schuldnerin zur Auskunft über den Nachlass der am […] verstorbenen […] durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses unter Zuziehung des Gläubigers verpflichtet. Das vorläufig vollstreckbare Urteil wurde der Schuldnerin am 09.12.2025 zugestellt. Dem Gläubiger wurde am 10.09.2026 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Ein in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 erklärter Vollstreckungsverzicht war bis zum 13.02.2026 befristet.
Der bereits im Mai 2025 beauftragte Notar lud zunächst zu einem Aufnahmetermin am 26.01.2026. Der Gläubigervertreter teilte hierzu eine Verhinderung mit. Ein weiterer Termin am 17.02.2026 wurde diesem mit E-Mail vom 02.02.2026 angekündigt. Der Gläubigervertreter reagierte hierauf vor dem Termin nicht und beruft sich auf eine Urlaubsabwesenheit bis einschließlich 18.02.2026. In der Folge korrespondierten die Parteivertreter über einen weiteren gemeinsamen Termin und die hierfür entstehenden Kosten. Ein solcher Termin fand bislang nicht statt.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2026 beantragt der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt und das nach seiner Vorstellung 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Zwangshaft. Er macht geltend, sein tituliertes Zuziehungsrecht sei nicht gewahrt worden. Zudem liege ihm lediglich ein undatierter und nicht unterzeichneter Entwurf des Nachlassverzeichnisses vor.
Die Schuldnerin beantragt mit Schriftsatz vom 14.10.2026, den Antrag zurückzuweisen. Dem Gläubiger seien ausreichende Möglichkeiten zur Teilnahme eröffnet worden. Sein Bevollmächtigter habe die Einladung zu dem zweiten Termin unbeantwortet gelassen. Die Schuldnerin verweist überdies auf Bemühungen ihres Bevollmächtigten um einen weiteren Termin. Eine notarielle Urkunde sei bislang nicht erstellt worden, weil zuvor die Fragen der weiteren Zuziehung und der damit verbundenen Kosten hätten geklärt werden sollen. Ihr Bevollmächtigter sei jedenfalls bereit, hierzu erneut beim Notariat vorzusprechen.
II.
Der Antrag des Gläubigers vom 02.10.2026 ist gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Das vorläufig vollstreckbare Teil-Anerkenntnisurteil wurde der Schuldnerin zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung liegt vor. Der bis zum 13.02.2026 befristete Vollstreckungsverzicht steht der Vollstreckung nicht mehr entgegen. Die Schuldnerin wurde darüber hinaus gemäß § 891 Satz 2 ZPO angehört und hat mit Schriftsatz vom 14.10.2026 Stellung genommen.
2. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung. Sie ist insgesamt nach § 888 ZPO zu vollstrecken, auch wenn ihre Erfüllung die Mitwirkung eines Notars erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17 -, juris Rn. 13 f.; LG Heilbronn, Beschluss vom 07.07.2026 - 3 O 38/26 -, juris Rn. 10; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 88). Einer vorherigen Androhung bedarf es hierfür gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht.
3. Die Schuldnerin hat die titulierte Verpflichtung bislang nicht erfüllt.
a) Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - 19 W 4/23 -, juris Rn. 29; LG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2026 - 7 O 244/24 -, juris Rn. 4; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 92). Die Beauftragung des Notars, die Vorbereitung eines Verzeichnisses und die Durchführung von Terminen ersetzen die geschuldete Vorlage des abschließend aufgenommenen notariellen Bestandsverzeichnisses nicht.
b) Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Schuldnerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 14.10.2026 wurde über einen vorliegenden Entwurf hinaus bislang keine notarielle Urkunde erstellt. Damit fehlt es unabhängig von den weiteren Beanstandungen des Gläubigers an der geschuldeten Leistung. Ob die Einladungen zu den Terminen vom 26.01.2026 und 17.02.2026 dem titulierten Zuziehungsrecht hinreichend Rechnung getragen haben, kann hierfür offenbleiben. Ebenso bedarf insoweit keiner Aufklärung, welche Erörterungen am 26.01.2026 tatsächlich stattgefunden haben.
c) Der Fertigstellung des Verzeichnisses stand überdies die ausgebliebene Teilnahme des Gläubigers an den ihm angebotenen Terminen zur Aufnahme des Verzeichnisses nicht entgegen.
aa) Das titulierte Zuziehungsrecht verpflichtet dazu, dem Gläubiger eine angemessene Gelegenheit zur Teilnahme an der Aufnahme des Verzeichnisses zu eröffnen. Hierzu sind ihm rechtzeitig zumutbare Termine anzubieten. Eine feste Zahl von Terminvorschlägen oder eine bestimmte Mindestvorlaufzeit besteht dagegen nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Beteiligten (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 - 24 W 50/20, 24 W 51/20 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2021 - 10 W 29/21 -, juris Rn. 12; Birkenheier, in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 120; Herzog, in: Staudinger, BGB, 2026, § 2314 Rn. 190). Insbesondere kann das Verlangen, zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, im Einzelfall treuwidrig sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit keinem vom Notar vorgeschlagenen Termin einverstanden ist und so die Aufnahme des Verzeichnisses in seiner Anwesenheit verhindert (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.10.2021 - 10 W 29/21 -, juris Rn. 11; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 66 a.E.).
bb) Diesen Anforderungen wurde hier genügt.
(1) Der zunächst vorgesehene Aufnahmetermin vom 26.01.2026 wurde mit Schreiben vom 30.12.2025 unter Übersendung eines Verzeichnisentwurfs rechtzeitig angekündigt. Nachdem der Gläubigervertreter seine Verhinderung mitgeteilt hatte, wurde ihm mit E-Mail vom 02.02.2026 ein weiterer zumutbarer Termin für den 17.02.2026 angeboten. Eine gleichzeitige Benennung mehrerer Alternativtermine war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Der Vorlauf von 15 Tagen ermöglichte es, die Teilnahme vorzubereiten oder eine bereits bekannte Verhinderung mitzuteilen.
(2) Nach seinem eigenen Vorbringen erhielt der Gläubigervertreter die zweite Einladung noch vor dem Beginn seines Urlaubs. Dennoch teilte er weder seine Verhinderung mit, noch bat er um Verlegung. Konkrete Umstände, die selbst eine kurze Rückmeldung ausgeschlossen hätten, sind damit nicht dargelegt. Das Notariat musste somit eine ihm nicht mitgeteilte Urlaubsabwesenheit nicht berücksichtigen und insbesondere auch keine ausdrückliche Terminbestätigung abwarten.
(3) Die Aufnahme hätte in Anbetracht dessen am 17.02.2026 ohne Teilnahme des Gläubigers fortgeführt und das Verzeichnis anschließend fertiggestellt werden können. Seine Zustimmung zum Inhalt des Verzeichnisses oder eine Stellungnahme zu dessen Entwurf waren hierfür nicht erforderlich. Der Pflichtteilsberechtigte ist zu solchen Mitwirkungshandlungen grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 - 3 W 89/15 -, juris Rn. 12 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2014 - 19 W 3/14 -, juris Rn. 9; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2314 Rn. 70; Müller-Engels, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2026, § 2314 Rn. 26). Ihr Ausbleiben rechtfertigt es daher auch nicht, die Erstellung des Verzeichnisses weiter zurückzustellen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01 2026 - 33 W 1487/25 e -, juris Rn. 25 ff.).
d) Die Schuldnerin hat schließlich auch keine Umstände dargelegt, die sie gegenwärtig an der Herbeiführung der Fertigstellung und Vorlage des Verzeichnisses hindern.
aa) Die Beauftragung des Notars und die Vorbereitung des Entwurfs eines Verzeichnisses erfüllen den titulierten Anspruch noch nicht. Die Schuldnerin muss die Aufnahme vielmehr durch die erforderlichen eigenen Angaben und Unterlagen fördern und die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende Erstellung durch den Notar zu erreichen (stRspr; vgl. LG Stuttgart, Beschlüsse vom 14.10.2026 - 7 O 114/25 -, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2026 - 7 O 167/24 -, juris Rn. 12 f.).
bb) Ausweislich des Schriftsatzes der Schuldnerin vom 14.10.2026 wurde bislang bewusst keine notarielle Urkunde erstellt, weil zunächst die Fragen einer erneuten Zuziehung des Gläubigers und der hierfür entstehenden Kosten geklärt werden sollten. Noch ausstehende Ermittlungen oder fehlende Angaben und Unterlagen werden als Grund für die unterbliebene Fertigstellung dagegen nicht erwähnt. Der Streit über einen weiteren gemeinsamen Termin rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Erstellung des Verzeichnisses über mehrere Monate zurückzustellen (vgl. zur angemessenen Wartezeit etwa LG Heilbronn, Beschluss vom 07.07.2026 - 3 O 38/26 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Nachdem dem Gläubiger bereits hinreichend Gelegenheit zur Teilnahme eröffnet worden war, hätte die Schuldnerin gegenüber dem Notar vielmehr zeitnah auf die abschließende Aufnahme und anschließende Vorlage des Verzeichnisses hinwirken müssen.
cc) Dass die Schuldnerin den Notar hierzu inzwischen konkret aufgefordert hätte und welche Hindernisse einer zeitnahen Fertigstellung weiterhin entgegenstehen sollen, lässt ihr Vortrag jedoch offen. Die angekündigte Bereitschaft ihres Bevollmächtigten, erneut beim Notariat vorzusprechen, genügt der bereits titulierten Verpflichtung nicht. Auch eine allgemeine Bereitschaft, die geschuldete Auskunft auf weitere Nachfrage zu erteilen, ersetzt deren vollständige Erteilung nicht (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2026 - 7 O 244/24 -, juris Rn. 8).
dd) Schließlich durfte eine Zusage des Gläubigers, sich an den Kosten eines weiteren Termins zu beteiligen, auch nicht zur Voraussetzung der Fertigstellung erhoben werden. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen erforderlichen Kosten fallen vielmehr gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last. Ob einzelne, durch den bisherigen Terminablauf entstandene Mehrkosten anderweitig auszugleichen sind, bedarf hier dagegen keiner Entscheidung.
4. Ein erstmaliges Zwangsgeld von 2.000,00 € ist erforderlich und angemessen.
Seit Ablauf des befristeten Vollstreckungsverzichts sind mehr als acht Monate vergangen. Ein abschließend aufgenommenes notarielles Nachlassverzeichnis liegt weiterhin nicht vor. Die bloße Bereitschaft zu einer erneuten Vorsprache beim Notar gewährleistet dessen zeitnahe Fertigstellung nicht.
Zugunsten der Schuldnerin sind die bereits erfolgte Beauftragung des Notars, die Vorbereitung des Verzeichnisses und die Bemühungen ihres Bevollmächtigten um eine weitere Beteiligung des Gläubigers zu berücksichtigen. Auch der offensichtliche Streit um die Wahrnehmung angebotener Termine spricht gegen die Annahme einer durchgehenden Verweigerungshaltung.
Das festgesetzte Zwangsgeld soll die Schuldnerin zur weiteren Förderung der Fertigstellung und zur Vorlage des geschuldeten Verzeichnisses anhalten. Ein höherer Betrag ist bei der erstmaligen Festsetzung nicht erforderlich. Die Ersatzhaft ist auf höchstens vier Tage begrenzt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.