Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/718#abs-1 (1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/718#abs-2 (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

§ 717 § 719