Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/537#abs-1 (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/537#abs-2 (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

§ 536 § 538