§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/537#abs-1 (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/537#abs-2 (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 537 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 29.11.2023 – 15 U 5409/22 Rae
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 264/02Zivilprozessrecht: Anfall des wegen Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiedenen Hilfsantrags in der Berufungsinstanz allein durch Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BGH, 25.11.2003 – X ZR 159/00Zitiert von 3
- BGH, 18.03.2003 – X ZR 209/00Zitiert von 2
- BAG, 18.11.1999 – 2 AZR 743/98Außerordentliche Verdachtskündigung: Zulässigkeit von Ehrlichkeitskontrollen beim Kassenpersonal; keine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OLG Köln, 19.08.2014 – 19 U 30/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 2 U 47/24
- OLG München, 23.10.2024 – 7 U 2528/24 e
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 – 20 U 102/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 537 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.