Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650f Bauhandwerkersicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.06.2024 – 29 U 100/22Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 17.01.2023 – 10 U 91/22Zitiert von 6
- OLG München, 26.02.2025 – 27 U 1463/24 Bau e
- LG Frankfurt am Main, 14.02.2025 – 2-32 O 32/24
- KG, 18.07.2025 – 21 U 176/24
- OLG München, 09.04.2024 – 9 U 4221/23 Bau e
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.03.2026 – 11 U 109/23
- OLG Köln, 29.01.2026 – 7 U 38/25
- KG, 23.01.2026 – 7 W 27/25, 7 W 34/25
113 Entscheidungen zu § 650f BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650f BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-1 (1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-2 (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-4 (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-5 (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650f#abs-7 (7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.