§ 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 481
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Nach Gewicht
- BAG, 18.12.2008 – 8 AZR 105/08Tarifliche Ausschlussfrist: Anwendbarkeit auf Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO; Fälligkeit des Anspruchs erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Hauptprozess KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 176/10Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche Zuständigkeit für Erstattungsanspruch; Leistung unter Vollstreckungsdruck als AnspruchsvoraussetzungZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 08.01.2015 – I-2 U 142/08
- BAG, 19.03.2003 – 10 AZR 597/01Zitiert von 14
- LAG Düsseldorf, 13.03.2012 – 17 Sa 277/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.01.2012 – 24 U 32/11Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 05.02.2026 – 7 O 7655/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 717 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/717#abs-1 (1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/717#abs-2 (2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/717#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.