Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 716 Ergänzung des Urteils

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

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