Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 716 Ergänzung des Urteils

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

§ 715 § 717