§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/714#abs-1 (1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/714#abs-2 (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.