Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/718?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/718?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

§ 714 § 716