§ 555 Anwendbare Vorschriften
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 76
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Nach Gewicht
- BGH, 14.08.2019 – IV ZR 279/17Leistungsfreiheit einer Rechtsschutzversicherung bei intransparenter KlauselZitiert von 57
- BGH, 21.09.2021 – X ZR 33/20Revisionsverfahren: Wirksamkeit des Klägerantrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils vor Ende der mündlichen Verhandlung bei zuvor abgegebener Erklärung, einen solchen Antrag nicht zu stellen; Recht auf Widerruf des AnerkenntnissesZitiert von 4
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 307/21Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Berichterstattung von Unterhaltungszeitschriften: Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz; zutreffende Sinndeutung einer umstrittenen Äußerung als Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts - Ehe-TragödieZitiert von 9
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 308/21Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Berichterstattung von Unterhaltungszeitschriften: Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz; zutreffende Sinndeutung einer umstrittenen Äußerung als Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres AussagegehaltsZitiert von 2
- BGH, 14.12.2021 – X ZR 147/17Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Erklärung des Klageverzichts durch zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - VerzichtsurteilZitiert von 3
- BSG, 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 RKrankenversicherung - Sozialdatenschutz - elektronische Gesundheitskarte - dauerhafte Speicherung der eingereichten Lichtbilder nach deren Ausstellung unzulässig - Unterlassungsanspruch des Versicherten gegen Krankenkasse - sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des KlägersZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.06.2026 – 10 B 8.25
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- LG Ravensburg, 28.08.2025 – 2 O 134/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 555 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-1 (1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-2 (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-3 (3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-4 (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-5 (5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-6 (6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.