Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 555 Anwendbare Vorschriften

Stand: 31.10.2024

Bund2 Fassungen76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-1 (1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-2 (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-3 (3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-4 (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-5 (5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
2.
Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
3.
Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
4.
Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555#abs-6 (6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

§ 554 § 556