Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 557 Umfang der Revisionsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund446 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/557#abs-1 (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/557#abs-2 (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/557#abs-3 (3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

§ 556 § 558