Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

Stand: 10.06.2019

Bund109 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/251a#abs-1 (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/251a#abs-2 (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/251a#abs-3 (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

§ 251 § 252