Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 306 Verzicht

Stand: 10.06.2019

Bund85 Entscheidungen

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

§ 305b § 307