§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 18.04.2023 – 4 W 4/23Zitiert von 3
- BGH, 04.11.2025 – XI ZB 15/22Anforderungen an die Beschwer bei einer Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für ein Kapitalanleger-Musterverfahren
- BGH, 08.04.2014 – XI ZB 40/11Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und Prospekthaftung während der Dauer eines Kapitalanleger-MusterverfahrensZitiert von 45
- LG Ravensburg, 28.08.2025 – 2 O 134/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 15.07.2025 – 24 CS 25.556 , 24 CS 25.553Zitiert von 4
- LG Ravensburg, 07.04.2025 – 2 O 190/20
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 05.03.2026 – 6 U 40/24
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2025 – 4 EK 13/24
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.