§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 150 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 08.01.2020 – 9 Ta 203/19
- OLG Braunschweig, 18.04.2023 – 4 W 4/23Zitiert von 3
- BGH, 04.11.2025 – XI ZB 15/22Anforderungen an die Beschwer bei einer Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für ein Kapitalanleger-Musterverfahren
- BGH, 08.04.2014 – XI ZB 40/11Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und Prospekthaftung während der Dauer eines Kapitalanleger-MusterverfahrensZitiert von 45
- LG Ravensburg, 28.08.2025 – 2 O 134/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 15.07.2025 – 24 CS 25.556 , 24 CS 25.553Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 05.03.2026 – 6 U 40/24
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2025 – 4 EK 13/24
- VG Würzburg, 28.04.2025 – W 9 K 24.1146Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.