Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/555?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

§ 552b § 554