Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 554 Anschlussrevision

Stand: 10.06.2019

Bund351 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/554#abs-1 (1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/554#abs-2 (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/554#abs-3 (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/554#abs-4 (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

§ 553 § 555