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BGH Entscheidung vom 21.12.1951 – 1 StR 505/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Im Zivilprozess hat der Zeuge lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand. Ausserdem muss der Zeuge unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt. Einen Anhalt dafür, was hiernach neben den ausdrücklichen Fragen beweiserheblich ist, bietet der Gegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen bekannt ist, und der Beweisbeschluß, soweit er dem Zeugen mitgeteilt ist.
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Genetzs StGB § 154 Rechtssatz:
Im Zivilprozess hat der Zeuge lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand. Ausserdem muss der Zeuge unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt. Einen Anhalt dafür, was hiernach neben den ausdrücklichen Fragen beweiserheblich ist, bietet der Gegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen bekannt ist, und der Beweisbeschluß, soweit er dem Zeugen mitgeteilt ist.
Aktenzeichen: 1 StR 505/51 Urt 7 21. Dezember 1951 LG Nürnberg-Fürth
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ii
1. die Postfacharbeiterin Frieda G
GEREEEEEEEERED gspozene H aus NO, dort geboren am : GUN ,
2. den Straßenbahnschaffner Erwin O0 hy EEE: geboren an 09. EEEED EB in Sch EB;
wegen Meineids u:
hat der 1..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter ' Dr. Jagusch
‚als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten CB und _ OD wirä das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. he \
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt, weil sie im Scheidungsrechtsstreit Ogß® vorsätzlich falsch geschworen haben sollen, die Angeklagte CEEEED als Zeuein, OD als Partei.
Unerörtert müssen die Ausführungen der Revisionen bleiben, die sich gegen die Beweiswürdigung wenden und einen andern als den festgestellten Sachverhalt behaupten.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung nicht beantragt, die minderjährige Tochter der Angekiagsten CE 215 Zeugin zu vernehmen. Der form- „ose Antrag, der nach den Urteilsgründen gestellt worden zu sein scheint, war nur eine Änregung bei Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dazu war das- Gericht nach § 244 Abs 2 StPO aber nur verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung aufdrängte. Dazu hat die Revision nichts dargelegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt es. sich ‘auch nicht. Wie die Urteilsgründe zeigen, ist das Gericht aber davon ausgegangen, dass das Kind unmöglich werde bekunden können, es sei seiner Mutter abends nie von der Seite gewichen. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ersichtlich.
Der Hilfsamtrag auf Vernehmung des Zeugen Heiip enthielt keine Beweistatsachen, war also kein ordnungs-
mässiger Beweisamtrag, so dass das Gericht ihn in den Ur-.
teilsgründen nicht zu bescheiden brauchte, Die Behauptung der Revision, Hegß sei in Abwesenheit der Angeklagten
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COEEEEEEB mit einer anderen Frau in deren Zimmer gewesen, ist nach der Niederschrift in keinem Beweisamtrage enthalten; eine solche Einlassung der Angeklagten ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Der Revisionsbeeründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie sich insoweit auf Ermittlungen nach der Hauptverhandlung stützt,
Der Antrag, Leumundszeugen über die Eheleute Be-EB zu hören, war ein bloßer Beweisermittlungsamtrag. leder bezeichnete er bestimmte Beweistatsachen, noch die Auskunftspersonen. Auch in diesen Fällen ist der § 244 Abs 2 StPO nicht verletzt. Die Revision stützt sich bei ihrem Vorbringen im wesentlichen auf Ermittlungen nacı der Hauptverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, wieso
sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung
in der angegebenen Richtung schon in der Hauptverhandlung hätte aufdrängen müssen.
Indes greift die allgemeine Sachrüge durch.
' " Der Beweisdeschluss”im"Scheidungsrechtsstreit enthielt die Frage nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen der Angeklagten zueinander. Die Angeklagte CE nat eidlich bekundet, sie habe mit Op nie ehe-
brecherische Beziehungen unterhalten; auch sei es "nie zu Küssen und Umarmungen gekommen". Der Angeklagte
hat als Partei eidlich ausgesagt, er habe "mit der CWB-
GB überhaupt nichts gehabt". Das Landgericht hält indes für erwiesen, dass die beiden Angeklagten im Zimmer der CEEEEEEEED einmal "gemeinsam auf dem Sofa und dabei \bekleidet) aufeinander gelegen haben". Dies sei ohne Umarmung nicht möglich, komme ‘jedenfalls einer solchen
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gleich und sei ehewidrig. Die Angeklagten hätten daher "mit Wissen und Willen etwas Falsches beschworen",
Das reicht für die.Anwendung des § 154 StGB nicht aus, Falsch ist eine Aussage, die mit dem Geschehenen nicht übereinstimmt, wobei hier offenbleiben kann, ob mit dem wirklichen Geschehen (objektive Theorie) oder mit der Meinung des Schwörenden vom wirklichen Geschehen (subjektive Theorie). Das Landgericht stellt nun weder fest, die Angeklagte CEEEEEED habe mit dem Angeklagten OB geschiechtlich verkehrt, noch dass sie ihn öder er sie umarmt oder geküsst habe. Insoweit ist ihre eidliche Aussage-atso-nicht falsch: Das Landgericht meint nur, ein "Aufeinanderliegen" sei ohne Umarmung nicht möglich, komme einer solchen aber mindestens gleich. Damit allein ist die unmissverständliche Aussage, es sei weder zu Umarmungen noch zu Küssen gekommen, nicht als falsch wideriegt. Es geht nicht an, sie dahin auszudehnen, auch ein "Aufeinanderliegen" sei in Abrede gestellt. Die Angeklagte CME nat aus nicht ersichtlichen Gründen über andere Formen ehewidrigen Verhaltens überhaupt nichts ausgesagt. Die Gleichstellung, die das Urteil. vornimmt, reicht nicht hin, ihre Aussage insoweit als Zalsch zu erweisen. on | ”.
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Die Aussage kann aber wegen Unvollständigkeit fälsch sein. Nach § 392 ZPO und § 66 c StPO geht die Eidesnorm dahin, der Zeuge habe nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen, Macht der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch, so hat er lückenlos alles anzugeben, was mit den
Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist, RGSt 57, 152; 76, 3205 JW 1936 S 880 Nr 22, BGHSt 1, 22. Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in. diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand, RG HRR 36, 1198. Ausserdem muss der Zeuge unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt, DR 39, 1066.
Einen Anhalt dafür, was nach diesen Grundsätzen erheb-
lich ist, bieten der Gegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen bekannt ist und vor allen die Beweisfragen, soweit sie ihm mitgeteilt sind, RG JW 1938, 2196. Ein Irrtum des Zeugen dahin, Tatsache , nach der er nicht gefragt ist, sei nicht Vernehmungsgegenstand, schliesst den Meineid allerdings aus; jedoch.kann dann fahrlässiger Faischeid vorliegen, DR 1939, 1066, .JW 1938,2196. Das Urteil ergibt nicht, ob diese Grundsätze bei den Tatfeststellungen -beachtet worden sind; es lässt nicht erkennen, ob die Angeklagte CD die Beweisfrage kannte und welche Fragen der vernehmende Richter ihr ger. stellt hat. Aus der Tatsache des Scheidungsstreits allein Kann das Revisionsgericht das nicht folgern. Der Tatrichter muss dazu selbst Feststellungen treffen. Entschei.dend ist, welchen Vernehmungsgegenstand die Angeklagte aus Aen Fragen des Richters, aus dem Beweigbeschluss und aus den Gesamtumständen entnommen hat und was sie, soweit sie nicht ausdrücklich richterlich befragt worden ist, noch für beweiserheblich gehalten hat. Auch ein der Zeugin vorher mitgeteiltes Beweisthema hätte durch richterliche Fragen, die ihren Grund in
der Prozesslage haben konnten, nachträglich wieder ein-
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nennen.
geschränkt werden können. Über alles das gibt das Urteil
"keine Auskunft. Schon deshalb kann es nicht bestehen bleiben. u
Die entscheidenden Urteilsfeststellungen sind aber auch unklar. Das Landgericht gibt die vermeintlichen Beobachtungen der Eheleute BB im Urteil wieder. Diese stimmen nicht überein. Einerseits soll der Angeklagte on . "auf der CD gelegen" haben (Seite 3 des Urteils), BR: andererseits wiederum mit dem Kopf auf deren Brust. Was Ka die Theleute DB wirklich bekundet haben und welchen Hergang das Landgericht daraufhin glaubt feststellen zu können, ist daraus nicht genügend ersichtlich. Für die Frage einer Ehewidrigkeit und damit auch für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der beeideten Aussagen der Angeklagten ist das aber möglicherweise von wesentlicher Bedeutung. Diese Unklarheit des Urteils ist ein sachlichrechtiicher Mangel. und nötigt. ebenfalls zur Aufhebung.
Das Landgericht wird noch genauer feststellen müssen,
was die Eheleute DEEEEEED ahrgenommen zu haben glauben und unter den damaligen örtlichen Verhältnissen wirklich wahrgenommen haben können, zumal da sich nur am Kopfende des Sofas, das im Zimmer der Ahgeklagten CE an
der Wand stand, in der Bretterwand eine "nur einen kleinen Ausschnitt freigebende Spalten befand. Nur wenn sich : danach eine sichere Feststellung ergibt, dass der Angeklag- N te O@ auf der Angeklagten CME gelegen hat, bedarf | es der Erwägung, ob ein Aufeinanderliegen "ohne Umarmung nicht möglich" ist. nn '
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Der Schlußsatz des Absatzes III des Urteils bietet ‚in seiner bewusst unbestimmten Fassung der Rechtsanwen- '
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dung keine Grundlage. Er iäuft auf Vermutungen hinaus. Das Gericht muss prüfen, welche Feststellungen es mit Gewissheit treffen kann und welche nicht.
Dieselben Hängel haften der Verurteilung des Angeklagten OP an, so dass beide Schuldsprüche aufzuheben waren.»
Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch