Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 16.12.1954 – 3 StR 493/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Versicherung des Schwörenden, daß er "nach bestem Wissen" sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, hat nicht die Bedeutung, daß sie an Stelle des äusseren Sachverhaltes, auf den sich die Aussage bezieht,. das Wissen des Schwörenden zum Gegenstand des Eides erhöbe.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Rechtssatz: Die Versicherung des Schwörenden, daß er "nach bestem Wissen" sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, hat nicht die Bedeutung, daß sie an Stelle des äusseren Sachverhaltes, auf den sich die Aussage bezieht,. das Wissen des Schwörenden zum Gegenstand des Eides erhöbe.
Aktenzeichen: 3 StR 493/54 Urt. d. BGH. v. 16. Dezember 1954 LG Hanau
3 StR_ 493/54
In Namen de 3 Volkes In der Strafsache
gegen den Rentner Max S EWEEB aus TEE am N, geboren am . mn ED in No,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründezs
Der Angeklagte war zunächst durch das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. September 1952 von der Anklage der falschen eidesstattlichen Versicherung und des Offenbarungsmeineids freigesprochen worden. Dieses Urteil wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vom erkennenden Senat durch Urteil vom 24. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde ar das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten wiederum von der Anklage der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen, dagegen wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Revision bekämpft zunächst die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides Eigentümer des in seinem Besitz befindlichen Personenkraftwagens Mercedes Typ 170 V gewesen. Was sie hierzu vorträgt, steht teils mit den tatrichterlichen Feststellungen in Widerspruch, teils ist es rechtsirrig.
Der Angeklagte erwarb den Wagen im September 1947 von dem französischen Besatzungsangehörigen StB im Tausch gegen ein seiner Frau gehörendes Brillant-Collier. Das Landgericht ist der Überzeugung, er habe hierbei das Eigentum an dem Wagen erworben und nicht seine Frau. Es schließt dies aus den Umständen des Erwerbs und aus dem späteren Verhalten des Angeklagten. Dieser ist bei den Verhandlungen, die zum Eintausch des Wagens führten, nicht
als Vertreter seiner Frau, sondern im zigenen Namen :ufgetreten. StB hat ihm den Wagen übergeben und sich nit ihm über den Übergang des Eigentums geeinigt. Der Angeklagte hat keinerlei Abmachungen mit seiner Frau getroffen. daß er den Wagen für sie erwerbe und daß sie mit der Übergabe en ihn Eigentümerin werden solle. Er hat umittelbar nach dem Erwerb in dem Antrag auf Zulassung sich als Zigentümer bezeichnet, auf seinen Namen die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sich später seinem Gläubiger HEEEED gegenüber als Eigentümer bezeichnet
und schließlich einige Monate nech Leistung des OfTenbarungseides den Wagen an einen anderen Gläubiger, BD». übereignet, ohne vorher seine Frau zu befragen und ohne ihr rach der Übergabe des Fahrzeugs an Bi die Übereignung mitzuteilen. Aus diesem seinem Verhalten folgert das Land- „ericht. der Angeklagte habe beim Eintausch nicht den willen zehabt, das Eigentum an dem Wagen als Besitzmitter Tür seine Ehefrau zu erwerben, Gegen diesen auf den Gebiete der Tatsachenwürdigung liegenden Schluß ist aus Rechtsgrünien nichts einzuwenden, Aus ihm ergibt sich »0- sitiv die Überzeugung des Tatrichters, daß der Ange'"laxte den Willen gehabt hat, selbst den lagen zu Eigentum
zu erwerben. Die rechtliche Folgerung, die das Landgericht öaraus zieht, nämlich, daß der Angerlagte auch nicht in verdeckter Stellvertretung für seine Frau das Eigentum an dem Wagen erworben habe, ist zutreffend.
Die Revision meint, da der Wagen gegen den der Ehefrau gehörenden Schmuck eingetauscht worden sei, sei er nach § 1370 BGB Eigeritum der Ehefrau geworden. Daß das Landgericht dies verneint, beruhe auf einer irrigen Auslegung disser Vorschrift. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend geht das Landgericht davon aus. daß
dasjenige, was mit Mitteln des Vorbehaltsguies erworben wird, mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Ehegatten nur dann Vorbehaltsgut wird, wenn das Rechtsgeschäft gegenständlich mit dem Vorbehaltsgut zusammenhängt und für das Vorbehaltsgut geschlossen ist. Daß diese Voraussetzungen vorgelegen haben, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Kraftwagen wurde angeschafft, damit der Beschwerdeführer ihn für seine Geschäftsfahrten benutzen konnte, Er allein hat ihn auch nach den Feststellungen benutzt. Irgendwelche Vereinbarungen darüber, daß die Ehefrau den Wagen zu Eigentum erwerben sollte, sind weder vor noch nach dem Eintausch des Wagens getroffen worden. Mit diesen im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Feststellungen ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, die Ehefrau habe dem Angeklagten mit der Hingabe des Colliers daran die Verwaltung übertragen. Deshalb fällt schon die hieran geknüpfte rechtliche Folgerung hin, die Vorschrift des § 1381 BGB sei auf den Erwerb des Kraftwagens entsprechend anzuwenden und anzunehmen, daß der Beschwerdeführer den mit Mitteln des Vorbehaltsgutes erworbenen Wagen auch für das Vorbehaltsgut habe erwerben wollen. Sie würde sich im übrigen auch gegenüber der tatrichterlichen Feststellung verbieten, wonach der Angeklagte nicht den Willen hatte, den Wagen für seine Frau zu erwerben.
Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß die Ehegatten auch nach dem Erwerb des Wagens keine Verein-- barung: . darüber getroifen haben, daß das Eigentum vom Angeklagten auf seine Frau übergehen sollte, und daher zutreffend gefolgert, daß der Wagen zur Zeit der Ableıstung des Nffenbarungseides noch Eigentum des Beschwerdeführers war. Indem der Angeklagte den Wagen im Vermögensverzeichnis nicht anführte und gleichwohl die Vollständigkeit
des Verzeichnisses gemäß § 807 ZPO beschwor, hat er, wie das Lendgericht richtig annimmt, einen objektiv falschen Eid geleistet.
Hiergegen wendet dietRevision ein, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen geglaubt habe, der Wagen gehöre seiner Frau, und da er in dieser Meinung durch den Prozeßbevollmächtigten seiner Frau bestärkt worden sei, der die Abweisung der Drittwiderspruchsklage der Frau gegen die Pfändung des Wagens durch einen Gläubiger des Beschwerdeführers für unrichtig gehalten habe, habe er sein Vermögen "nach bestem Wissen" angegebeı. Da er ıach bestem Wissen ausgesagt habe, habe er keinen objektiv falschen Eid geleistet, selbst wenn der Wegen ihm gehören soilte.
Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Falsch ist der Eid, wenn die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand objektiv nicht übereinstimmt, ohne daß es darauf ankommt, welche Vorstellung der Schwörende von dem Sachverhalt hat (BGH LM Nr 6 zu § 153 = IM Nr i4 zu § 154). Der Angeklagte hat entsprechend der zur Zeit der Eidesleistung gültigen Fassung des § 807 ZPO den Offenbarungseid dahin geleistet, "daß er nach bestem Wissen sein Vernögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei". Die Worte "nach bestem Wissen" bedeuten nicht, daß der Schwörende einen Überzeugungseid leistete. Indem das Gesetz dem Schuldner auferlegt, seine Angaben nach bestem Wissen zu machen, verpflichtet es ihn, sorgfältig zu prüfen, was zu seinem Vermögen gehört und bei seinen Angaben hierüber diejenige Sorgfalt anzuwenden, die der Zweck des Offenbarungseiädverfahrens erfordert. Es wirä also der Eid nicht auf das bezogen, was nur nach dem Vis-
sen, nach der Vorstellung des Schwörenden zu seinem Vermögen gehört. Es liegt richt anders als beim Zeugeneid. Auch der Zeuge schwört, er habe nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen (§ 66 c StPO, § 392 ZPO), Würde hieraus gefolgert, daß allein durch diese Eidesnorm ohne Rücksicht auf den Inhalt der beschworenen Aussage das Wissen des Zeugen zum Gegenstande des Schwures gemacht wird, so würde der Fall möglich sein,
daß eine Aussage, die dem wirklichen Sachverhalt entspricht, im Sinne des § 153 StGB also wahr ist, durch einen falschen Eid bekräftigt werden könnte. Das kann nicht richtig sein. Jene Worte der Eidesnorm können also - jedenfalls seit die vorsätzliche uneidliche falsche Zeugenaussage unter Strafe gestellt ist - für sich allein keinesfalis mehr die Bedeutung haben, daß sie das Wissen des Zeugen, ıicht aber den äußeren Sachverhalt, auf den sich die Aussage bezieht, zum Gegenstande des Eides erheben. Die abweichende Ansicht in der Entscheidung RGSt 68, 27 18ß% sich aiso nicht mehr aufrecht erhalten. Auch das Reichsgericht hat sie in RGSt 76, 94 /96/ im Ergebnis verlassen. Ein innerer Grund, für den Offenbarungseid zu einem anderen Ergebnis zu kommen als für den Zeugeneid, ist nicht erkennbar.
II. Die Revision meint ferner, der Tatrichter habe zu hohe Anforderungen an die Pflicht des Angeklagten, sein Gewissen zu erforschen, gestellt und daher den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt. Auch hierin kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, als er den Eid leistete, sich darüber im klaren, daß es rechtlich mindestens zweifelhaft sei, ob er nicht doch Eigen-
tümer des Wagens sei. Er machte sich jedoch keine Gedanken darüber, ob er unter diesen Umständen verpflichtet sei, den Wagen in das Vermügensverzeichnis aufzunehmen. Gleichwohl hält das Landgericht nicht für erwiesen, daß er auch nur mit bedingtem Vorsatz gehandeit habe. Es berücksichtigt dabei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau ihn noch nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage in der Ansicht, der Wagen gehöre seiner Frau, bestärkt und diese Ansicht auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren
zum Ausdruck gebracht habe, sowie ferner, daß die den Offenbarungseid abnehmende Richterin ihn nicht darüber belehrt habe, daß er auch zweifelhafte Rechte angeben müsse, und daß dies aus dem verwendeten Formblatt nicht ohne weiteres klar ersichtlich gewesen sei.
Das Urteil führt nun aus, bei sorgfältiger und vernünftiger Überlegung hätte er sich sa;;en müssen und als intelligenter und offensichtlich gewandter Geschäftsmann auch sagen können, daß seine Ansicht über das Eigentum an dem. Wagen doch unrichtig sein könnte, da im Verfahren über die Drittwiderspruchsklage der Ehefrau die Zivilkammer nach eingehender Beweisaufnahme zu einem anderen Schluß gekommen war. Zum wenigsten hätte er die Zweifel, die ihm bei sorgfältiger Überlegung hätten kommen müssen, durch eine Frage an die Richterin klären müssen. Das Landsericht ist mithin der Überzeugung, angesichts der besonderen Umstände des Falles wären dem Angeklagten bei Anwendung der ihm obliegenden und nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten möglichen Sorgfalt Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Ansicht, der Wagen gehöre nicht ihm, sondern seiner Frau, gekommen. Wären ihm aber Zweifel hierüber gekommen, so hätte er die Pflicht gehabt, der den Offenbarungseid abnehmenden
Richterin den Sachverhalt mitzuteilen und zu fragen, ob seine Ansicht über das Eigentum am Wagen richtig sei. Diese Pflicht würde er bei Beobachtung der ihm obliegenden und möglichen Sorgfalt erkannt haben. Hätte er die Richterin gefragt, so würde ihn diese darüber belehrt haben, daß der Wagen sein Eigentum sei, und dessen Aufnahme in das Vermögensverzeichnis veranlaßt haben. Dann wäre das Vermögensverzeichnis richtig und der Eid wahr gewesen.
Gegen die. hieraus gezogene Folgerung, der An:;eklagte habe sich eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß derjenige, der einen Offenbarungseid zu leisten hat, die Pflicht hat, schon vor dem Eidestermin undehe er das Vermögensverzeichnis anfertigt, dessen Vollständigkeit er beschwören will, mit aller ihm möglichen Sorgfalt zu prüfen, welche Gegenstände zu seinem Vermögen gehören und was er in dem Vermögensverzeichnis anzugeben hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Unterläßt er diese Prüfung hinsichtlich eines Gegenstandes, obwohl die Umstände eine besonders sorgfältige Prüfung und notfalls eine Befragung des den Eid abnehmenden Richters nahelegen, und macht er aus diesem Grunde eine falsche Angabe, so beruht sein Irrtum, mag er nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, auf Fahriässigkeit, und er macht sich eines fahrlässigen Falscheides schuldig.
So liegen die Dinge hier. Die Zivilkammer hatte die Drittwiderspruchsklage der Ehefrau abgewiesen und damit verneint, daß sie Eigentümerin des Wagens sei. Das Urteil war auf Grund eingehender Beweisaufnahme gefällt,. die Sache also erschöpfend behandelt worden. Dem Angeklagten war dies bekannt. Er hätte deshalb die Zweifel,
die ihm an der Richtigkeit seiner Auffassung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt gekommen wären, auch nicht beiseite schieben dürfen, weil der Prozeßbevollmächtigte seiner Frau ı0ch nach Abweisung der Interventionsklage an der Ansicht festgehalten hatte, der Wagen gehöre der Frau. Ties lag über zwei Monate zurück. Die Ansicht wurde ge-Außert, als man die Frage erörterte, ob Berufung gegen das Urteil eingelegt werden sollte. Jetzt war für den Anseklagten eine völlig neue Lage entstanden. Er hatte den Offenbarungseid zu leisten. Hierbei durfte er das das Eigentum seiner Frau verneinende, rechtskräftige Zivilurteil nicht einfach unberücksichtigt lassen. Unter diesen besonderen Umständen ist die Annahme einer Pflicht, die den Offenbarungseid abnehmende Richterin zwecks Beseitigung der Zweifel zu befragen, nicht zu beanstanden. Die Auffassung, daß der Angeklagte fahriässig einen falschen Eid geschworen hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
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III, Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist demnach unbegründet.
Glanzmann Koeniger Busch
Martin Dr. Wiefels