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BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 3 StR 422/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Zeuge darf eine zum Gegenstand der Vernehmüng gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Das gilt auch für den Fall, dass es sich hierbei um eine Tatsache handelt, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern. Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er das zu erklären.

9984 095° Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: StGB § 154

Rechtssatz: Der Zeuge darf eine zum Gegenstand der Vernehmüng gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht verschweigen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Das gilt auch für den Fall, dass es sich hierbei um eine Tatsache handelt, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern. Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er das zu erklären.

Aktenzeichen: 3 StR 422/54 Urteil des BGH vom 11. November 1954 LG Frankfurt am kain

F 3_StR 422/54 4%

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den kaurergesellen Hans K r EB zus TEE am HE, geboren an @. EEED ED in iD vei Ta,

wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11: November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmenn

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger ' Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt @EEWD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kKechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen:

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Der Angeklagte wohnte von Oktober 1950 bis September 1951 bei der verheirateten, aber getrennt lebenden Maria Di in TEE. Hernach verzogen beide nach TEE an ZB und wohnten dort in einem Zimmer, in dem es zwischen ihnen wiederholt zum Geschlechtsverkehr kan.

In dem Scheidungsstreit der Eheleute Bernhard und Karia Hip wurde der Angeklagte Über seine Beziehungen zur Laria Li@Wib am 13. Hai 1952 von dem ersuchten Richter in TOD an WB als Zeuge vernommen. Dabei bestritt er unter lid, während der Zeit, in der er bei der }.lägerin gewohnt habe, und auch sonst zu Zeiten, in denen er nicit bei ihr gewohnt habe, zu ihr ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben.

Der Angeklagte ist von der Anschuldigung, wissentlich seine äidespflicht verletzt zu haben, freigesprochen worden, Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen «echts. Sie hat Erfolg.

1.) Kit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs 2 StPO verstossen. dass es den bei der massgebenden Vernehmung des Angeklagten anwesenden Urkundsbeamten nicht als Zeugen gehört habe.

Im Urteil ist ausgeführt, der Vernehmungsrichter habe sich nur noch undeutlich an den Vorgang erinnern können. Es habe sich daher nicht mehr feststellen lassen, ob der Angeklagte damals als Zeuge allgemein nach allen für das Beweisthema erheblichen und der Vernehmungszeit vorangegangenen Vorfällen befragt worden sei. ks sei nicht auszuschliessen, dass er nur nach solchen Vorgängen gefragt worden sei, die sich vor dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951 ereignet hätten.

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Aus den khescheidungsakten ist ersichtlich, dass an der Vernehmung des Angeklagten vom 13. iiai 1952 Justizaagestellter Kerbert als Protokollführer beteiligt war. Es ist möglich, dass er den Gegenstand der Vernehmung noch im Gedächtnis hatte und het. Die Strafkammer hätte ihn deshalb zwecks Aufklärung des Sachverhalts über den Inhalt der seinerzeit an den Angeklagten gerichteten Fragen hören müssen. Die gesamten Umstände drängten ihr diese Ausdehnung der 3eweiserhebung auf. Der Vernehmungsrichter, Amtsgericktsrat Ip; hatte nämlich in einer während des Ermittlungsverfehrens abgegebenen schriftlichen ürklärung betont, er habe die Frage nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen an den als Zeugen vernommenen Angeklagten ganz allgemein gestellt; dieser müsse sich darüber klar gewesen sein, dass sich die Frage auf die ganze bis zur Vernehmung am 13. kai 1952 verflossene Zeit bezogen habe.

Schon wegen des Verfahrensverstosses kann das Urteil. | nicht bestehen bleiben,

2.) Auch die Sachrüge ist begründet.

a) Das Landgericht ist der Auffassung, die Aussage habe sich inhaltlich nur auf die Zeit erstreckt, in der der angeklagte noch in TED zewohnt habe, und auf die vorherige Zeit. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass der Beweisbesciiluss schon in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in dem der Angeklagte seinen Wohnsitz noch nicht nach Tim an WB verlegt gehabt habe. Der Beweisbeschluss habe sich demnach noch gar nicht auf lie späteren Ereignisse in FEB am 1: beziehen können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst enthält der Beweisbeschluss die ganz allgemein gehaltene 3ehauptung des Beklagten Bernhard ib, seine ihefrau habe ehe-

brecherische oder ehewidrige Beziehungen zu dem Angeklagten unterhalten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut der Vernehmungsniederschrift mit aller Deutlichkeit, dass die Bekundung des Angeklagten zeitlich keineswegs eingeschränkt war. Danach hat er ein ehebrecherisches Verhältnis innerhalb der Zeit bestritten, während der er bei der Klägerin gewohnt hat, "und auch sonst zu Zeiten, in denen er nicht bei ihr gewohnt hat". Daraus ist klar zu ersehen, dass er für die ganze bis zu seiner Vernehmung verflossene Zeit, also auch für die nach dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951 liegende Zeit, jeden Ehebruch in Abrede gestellt hat.

Darauf, dass der Beweisbeschluss erlassen war, ehe der Angeklagte in ein ehebrecherisches Verhältnis zur MT 3 7 getreten war, kommt es nicht an. Wesentlich ist allein sein Inhalt. Dieser betraf ühebruch oder ühewidrigkeiten des Angeklagten mit der Li@@D ohne irgendeine zeitliche 3egrenzung. Der Beklagte war im Eherechtsstreit an der ürmittlung interessiert, ob sich seine öhefrau eine zheverfehlung hatte zuschulden kommen lassen, auf die er seine Widerklage mit Erfolg stützen konnte. Auch das Landgericht hatte, als es den Beweisbeschluss erliess, kein anderes Ziel im Auge, als die Prüfung der Richtigkeit des vom Beklagten deswegen erhobenen Vorwurfs. Es sollte festgestellt werden, ob die Klägerin zu irgendeiner Zeit. dem Beklagten einen Ehescheidungsgrund gegeben hat. Anders kann der den Angeklagten vernehmende Richter das Ersuchen um dessen Einvernahnme auf Grund des Beweisbeschlusses nicht aufgefasst haben. Iur so ist die Bemerkung im Protokoll verständlich, auch sonst sei es zu keinen ehebrecherischen 3eziehungen gekommen.

Die Strafkammer hat zu diesem für die Frage der Eidesverletzung entscheidenden Satz nicht ausdrücklich Stellung

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genommen. Sollte sie der leinung gewesen sein, auch diese Worte hätten sich nur auf die vor der Übersiedlung des Angeklagten nach TED am EB liegende Zeit bezogen,

so wäre das mit ihrem nach der Fassung der Niederschrift allein möglichen Sinn unvereinbar. Die ännahme des Tatrichters, es sei nicht auszuschliesren, dass der Angeklagte nur nach Vorfällen vor dem Beweisbeschluss vom 6. Juni 1951 gefragt worden sei, kann nicht in Einklang gebracht werden mit dem eindeutigen Inhalt des Vernehmungsprotokolls.

b) Rechtsirrig sind ausserdem die Ausführungen dazu, ob der Angeklagte als Zeuge sich ungefragt zu seinen in F>- ED an VB vegangenen Ehebrüchen äussern musste.

Das Landgericht hält eine derartige Verpflichtung hier nicht für:gegeben, obwohl es feststellt, dass diese Vorgänge mit dem 3eweisgegenstand erkennbar in untrennbarem Zusammenhang standen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich waren. Es verkennt nicht, dass der über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrte Angeklagte die Beantwortung der Frage nach Ehebruch und ehewidrigen Beziebungen zu Frau Mi@WB hätte ablehnen können und dass er bei Nichtgebrauch seiner Befugnis alle wichtigen Tatsechen hätte angeben müssen, die mit der Beweisfrage eng zusammenhingen. Es ist aber der Meinung, wenn ein Zeuge auf ausdrückliche Frage über bestimmte Vorgänge die intwort verweigern könne, so könne es nicht Rechtens sein, dass er über dieselben Vorgänge ungefragt Auskunft geben müsse. Es würde dem Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts widersprechen, von dem Zeugen zu verlangen, dass er von sich aus auf belastende Vorkommnisse hinweisen müsse.

Damit setzt sich der Erstrichter in Widerspruch zu der Regelung, die das Gesetz für die Aussage und den »id eines Zeugen - hier im bürgerlichen Rechtsstreit - getroffen hat. Nach § 396 ZPO ist der Zeuge zu veranlassen.

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das, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Die Eidesnorm des § 392 Satz 2 ZPO legt ihm die Pflicht auf, nach bestem wissen die reine Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Daraus ergibt sich, dass eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache auch dann nicht verschwiegen werden darf, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach gefragt ist. Er hat von sich aus alles anzugeben, was er als für die Entscheidung

“ wesentlich erkennt (RGSt 57, 152; RG DR 1939, 1066 Nr 35 BGHSt 1, 22; 2, 90). Handelt es sich dabei um eine Tatsache, die ihn berechtigt, die Aussage zu verweigern, so kann er das tun und danit die Selbstbelastung vermeiden. Das ist in der Form möglich, dass er ganz allgemein erklärt, er wolle nicht aussagen oder, wenn er seine Bekundung einschränken will, er wolle im übrigen nicht aussagen. Damit erledigt sich die vom Landgericht nach dieser Richtung geäusserte Besorgnis. Insbesondere trifft dessen Annahme nicht zu, der Zeuge müsse in Fällen dieser Art von sich aus auf belastende Geschehnisse hinweisen. Auch hier braucht er nur die Aussage zu verweigern.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:

Glanzmann Krauss Koeniger Busch Dr. Wiefels