Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 1 StR 641/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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©] StR 642/53
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
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den Maler und Tüncher Karl .K iD au: NHEEEEEEEED Bi VO, :ort geboren am EEE 1910, SE
wegen Meineids RN; hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben: Bi:
Senatsyräsident Dr. Hörchner Ri;
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantei
Bundesrichter Dr. Schalscha Be Bunäesrichter Dr. Seibert Sa als veisitzende Richter, . MR Oberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung, Bi Amtsgerichtsrat ei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. we Justizangestellter . = als Urkundsbeumter.der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . E
Auf die Revision des Angeklagten Kb wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 1. Juli 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, in Strafausspruch hinsichtlich der Abericennung der Re: bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit mit ie den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Avuerken- a nung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger 8 eidlich vernommen zu werden, entfällt. Im übrigen BN Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never Ver- u
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des & Rschtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Be; Die weitergehende Revision wird verworfen. Be:
Die seit dem 2, Juli 1953 erlittene Untersuchungs-. haft wird auf die erkannte Strafe angerechnet. \
Von Rechts wegen
A te.
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und Eidesunfähigkeit verurteilt worden. Den Meineid hat er begangen, als er bei seiner Vernehmung als Zeuge im Ehescheidungsverfahren der mitverurteilten Frau KB vahrheitswidrig vor dem Einzelrichter des Landgerichts in Frankenthal am 22. Dezember 1949 beschwor, er habe mit Frau K@Bkein ehebrecherisches oder ehewidriges Verhältnis. Vor demselben Gericht wiederholte er am 5. September 1950 unter Berufung auf den früheren Eid seine Aussage und fügte hinzu, dass er auch nach seiner letzten Vernehmung keine ehewidrigen Beziehungen zu Frau KB aufgenommen habe. Der Angeklägte stützt seine Revision auf die Bahauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Er hat nur zu einem Teil des Strafausspruchs Erfolg.
L. Verfahrensrügen.
1° Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des § 261 StPO rügt, greift er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Rechtsfehler bei der diesem zustehenden freien Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung sind nicht ersichtlich.
2, Die Ausführungen der Revisionsbegründung, das Landgericht hätte Anlass gehabt, den von der Zeugin Rosel > geschilderten Sachverhalt näher. aufzuklären, insbesondere hinsichtlich der Sichtverhältnisse, könnten als Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht angesehen werden. Der Angriff scheitert jedoch schon daran, dass die Mittel der weiteren Aufklärung nicht angegeben werden (BGHSt 2, 168), Im übrigen war die Zeugin zwar zur Zeit ihrer Beobachtungen erst 12 Jahre alt; als. sie vernommen wurde, war sie 17jährig; zur Beurteilung ihrer Glaub..ürdigkeit bedurfte es für das Gericht nicht der Anhörung eines Sachverständigen. Dass der Umgang der Mutter ihrer Freundin
im Eisenbahnzuge mit einem Manne die Aufmerksamkeit des Mädchens erregte und es beeindruckte, so dass es sich den Vorgang merkte, ist durchaus verständlich.
3 Mit der Bemängelung, das Gericht habe nicht dargetan, wie es sich die Überzeugung des Vorsatzes verschafft habe, will die Revision offenbar auf eine Verletzung des & § 267 StPO hinzielen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dass Gericht ist zur. Angabe der einzelnen Gründe, auf die sich : . seine Überzeugung stützt, nicht verpflichtet. Im übrigen ‚reichen die angegebenen Tatsachen aus. Denkfehler oder
_ Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze sind nicht erkem-
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II. Sschrüge.
1. Sie verpflichtet das Revisionsgericht zu ellgeneiner Nachprüfung. Dabei könnten sich‘ Bedenken ergeben, ob _ im Ehescheidungsverfahren bei der zweiten Vernehmung des * j Beschwerdeführers die Bestimuing des § 392 ZPO beachtet worden ist, "wonach der Zeuge erst nach der Vernehmung die Wahrheit seiner Aussage eidlich zu erhärten hat. Dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Vernehmung nicht erst nach, sondern während seiner Aussage auf den bei der ersten’ Vernehmung. geleisteten Nacheid Bezug genommen hat, ändert nichts am Tatbestend des § 154 StGB, denn der dieser Bezugnahme vorhergegangene Teil der zweiten Aussage, der in- ‚haltlich gerade wesentlich ist, wird jedenfalls durch den in der Form der Bezugnahme geleisteten Nacheid gedeckt.
de Fehlerhaft ist jedoch die "Aberkennung der Eidestähigkeit und die Begründung, die die Strafkammer dem Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte gegeben hat. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei die Voraussetzungen des § 157 StGB zugunsten des Angeklagten bejaht. Nach § 161 StGB durfte deshalb, auch wenn von der Straf-
milderungsmöglichkeit kein Gebrauch ge.iacht wurde, nicht auf Aberkennung der Eidesfähi;keit erkannt werden. Diesen Fehler kann das Revisionsgericht selbst beseitigen.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechie ist im Falle des § 157 StGB nicht, wie die Strafkammer annimmt, zwingend vorgeschrieben, sondern nach § 161 Abs 2 StGB ihrem pflichtmässisen Ermessen überlassen.
Da weitere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennbar sind, ist das Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Im übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Jedoch ist dem Angeklagten die seit 2. Juli 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet worden, da nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d.Weinstr. jedenfalls von diesem Zeitpunkt an kein Haftzgrund bestand.
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