§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/390#abs-1 (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/390#abs-2 (2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/390#abs-3 (3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 390 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 27.07.2020 – 5 W 33/20
- LSG Hessen, 14.12.2010 – L 4 SF 11/10 BZitiert von 2
- OLG Köln, 12.12.2003 – 4 W 9/03Zitiert von 1
- BGH, 04.05.2018 – V ZR 266/16Wohnungseigentumsverfahren: Umfang der Pflicht des Verwalters zur Vorlage einer EigentümerlisteZitiert von 7
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- OLG Braunschweig, 22.03.2024 – 1 WF 33/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2025 – L 2 BA 5/25
- OLG Bamberg, 05.08.2024 – 7 WF 152/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 390 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.