Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 248 Verfahren bei Aussetzung

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/248#abs-1 (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/248#abs-2 (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 247 § 249