§ 248 Verfahren bei Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/248#abs-1 (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/248#abs-2 (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 248 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.11.2003 – 5 U 64/03
- BGH, 28.09.2011 – I ZR 89/09Umfang der Gewerbeerlaubnis für Sportwetten im Internet; Aussetzung des Rechtsstreits ohne mündliche VerhandlungZitiert von 1
- BGH, 06.05.2004 – IX ZR 205/00Zitiert von 9
- EuGH, 18.05.2021 – C-83/19Rumänische Justizreform: Rechtswirkungen der Entscheidung 2006/928/EG und Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BPatG, 10.07.2017 – 28 W (pat) 35/16Markenbeschwerdeverfahren – "Erdmann & Rossi/Erdmann & Rossi (Unionsmarke)" – zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit - Aussetzung des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuG über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke wegen bösgläubiger MarkenanmeldungZitiert von 1
- BGH, 26.08.2026 – V ZR 205/25Anhörungsrüge: Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.