§ 248 Verfahren bei Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 24.11.2003 – 5 U 64/03
- BGH, 28.09.2011 – I ZR 89/09Umfang der Gewerbeerlaubnis für Sportwetten im Internet; Aussetzung des Rechtsstreits ohne mündliche VerhandlungZitiert von 1
- BGH, 06.05.2004 – IX ZR 205/00Zitiert von 9
- EuGH, 18.05.2021 – C-83/19Rumänische Justizreform: Rechtswirkungen der Entscheidung 2006/928/EG und Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- BPatG, 10.07.2017 – 28 W (pat) 35/16Markenbeschwerdeverfahren – "Erdmann & Rossi/Erdmann & Rossi (Unionsmarke)" – zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit - Aussetzung des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuG über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke wegen bösgläubiger MarkenanmeldungZitiert von 1
- BGH, 22.12.2025 – II ZR 97/25
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.08.2025 – 29 W (pat) 71/22
- BPatG, 07.08.2025 – 29 W (pat) 65/22
- BGH, 11.03.2025 – II ZR 23/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/248#abs-1 (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/248#abs-2 (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.