Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 44 Eintragungsbewilligungsklage

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/44#abs-1 (1) Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/44#abs-2 (2) Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/44#abs-3 (3) Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.

§ 43 § 45