§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/246#abs-1 (1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/246#abs-2 (2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Wird zitiert von 520 Entscheidungen zu § 246 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
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- BAG, 19.12.2018 – 7 ABR 79/16Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne NeuwahlZitiert von 12
- KG, 04.02.2019 – 8 U 109/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.03.2003 – 2 U 135/02Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2023 – 18 W 172/22
- LSG Schleswig, 15.06.2015 – L 7 SF 139/14 B EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.08.2026 – 7 W 1058/26 eGmbH-Recht: Wirkung eines in beschlussunfähiger Gesellschafterversammlung gefassten und vom Versammlungsleiter festgestellten Abberufungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
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