Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

Stand: 10.06.2019

Bund302 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-1 (1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-2 (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-3 (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

§ 248 § 250