§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 302
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2011 – 18 Sa 49/11Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.09.2011 – 12 A 3846/10Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 – 2 L 38/17Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.09.2011 – 12 A 3847/10Zitiert von 1
- BAG, 24.06.2015 – 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - SchadensersatzZitiert von 25
- BFH, 10.10.2018 – X R 18/16Insolvenzeröffnung vor Zustellung des RevisionsurteilsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.06.2026 – VIII ZR 180/24
- BGH, 19.05.2026 – I ZR 216/25Leitentscheidungsverfahren zur Rückforderung von Verlusten aus unerlaubtem Online-GlücksspielZitiert von 1
- LG Ravensburg, 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25
302 Entscheidungen zu § 249 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-1 (1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-2 (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-3 (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.