§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-1 (1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-2 (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/249#abs-3 (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Wird zitiert von 318 Entscheidungen zu § 249 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2011 – 18 Sa 49/11Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.09.2011 – 12 A 3846/10Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2019 – 2 L 38/17Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.09.2011 – 12 A 3847/10Zitiert von 1
- BAG, 24.06.2015 – 5 AZR 462/14, 5 AZR 225/14Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - SchadensersatzZitiert von 27
- BFH, 10.10.2018 – X R 18/16Insolvenzeröffnung vor Zustellung des RevisionsurteilsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIII ZR 92/26Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unbegründetheit des Antrags bei Verurteilung zur Zahlung an die Zessionarin trotz Insolvenz der Klägerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25Online-Glücksspiel: Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter auch bei Teilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.