Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 26.08.2026 – V ZR 205/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260826BVZR205.25.0
ZivilrechtVolltext
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Tenor§
Die jeweils am 2. August 2026 erhobenen (weiteren) Anhörungs-rügen der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2026 werden als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 gegen die Rechtspflegerin des Senats wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
1. Die (weiteren) Anhörungsrügen der Beklagten vom 2. August 2026 gegen den am 21. Juli 2026 zugestellten Beschluss des Senats vom 10. Juli 2026, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels Erreichens der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF als unzulässig verworfen worden ist, sind als unzulässig zu verwerfen. Denn sie sind nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2026 war entgegen der Auffassung der Beklagten kein Aussetzungsantrag nach § 248 ZPO, der vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann; schon deshalb ist die von der Beklagten zu 1 herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2025 (X ZB 1/25, juris) über eine ausnahmsweise nicht dem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge nicht einschlägig.
2. Dahinstehen kann, ob das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 vom 13. August 2026 gegen die Rechtspflegerin des Senats gemäß § 10 RPflG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO statthaft ist oder ob die Rechtspflegerin den dem Ablehnungs-gesuch vorangegangenen Hinweis vom 4. August 2026 lediglich im Rahmen sonstiger Dienstgeschäfte (§ 27 Abs. 2 RPflG) erteilt hat. Denn das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ein Ablehnungsgrund entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder genannt noch glaubhaft gemacht wird.
Göbel Haberkamp Malik Laube Grau