Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 35 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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