Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2014 – 7 K 1239/14.FZitiert von 2
- OLG Hamm, 04.01.2018 – 4 Ws 196, 197/17
2 Entscheidungen zu § 13 ZAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13#abs-1 (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13#abs-3 (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13#abs-4 (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt.