Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich auf sie verzichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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