Gesetze / Wertpapierprospektgesetz

WpPG

§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang gültig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 10 § 12