Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
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