Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/12#abs-1 (1) Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/12#abs-2 (2) Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 12 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- BGH, 25.07.2023 – XI ZB 11/21(Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG)Zitiert von 9
- BGH, 13.12.2022 – XI ZB 10/21Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn auch bei Zeichnung der Beteiligung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Veröffentlichung des AnlageprospektsZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- VGH Hessen, 16.06.2010 – 6 A 2243/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
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