Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, solange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung schriftlich eingewilligt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
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