Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 18 Bescheinigung der Billigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten und gleichzeitig der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf Antrag des Anbieters oder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werktagen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß diesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Wird der Antrag zusammen mit der Einreichung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Prospekts. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat dem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung gemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenregelung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen. Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird die Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt wie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der Bescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und Prospektnachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Vorschriften eines Herkunftsstaates, veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste der übermittelten Bescheinigungen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung zu den Prospekten und Prospektnachträgen auf der Internetseite der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für mindestens zwölf Monate zugänglich ist.
Änderungsverlauf
-
21.12.2024 in Kraft
§ 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
-
26.06.2012 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
-
04.12.2011 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.