Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 21 Anerkannte Sprache
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/21#abs-1 (1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/21#abs-2 (2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/21#abs-3 (3) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die deutsche Sprache.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 21 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- OLG Saarbrücken, 28.04.2022 – 4 U 91/21Zitiert von 4
- BGH, 11.07.2023 – XI ZB 20/21Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ProspekthaftungZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 90/20Zitiert von 2
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- KG, 07.01.2022 – 21 U 1037/20
- OLG Brandenburg, 01.07.2020 – 7 U 33/19
- OLG Köln, 06.09.2018 – 24 U 62/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WpPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2024 in Kraft
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.