Gesetze / Wertpapierprospektgesetz

WpPG

§ 21 Anerkannte Sprache

Stand: 14.03.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/21#abs-1 (1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/21#abs-2 (2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/21#abs-3 (3) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die deutsche Sprache.

§ 20 § 22