Gesetze / Wertpapierprospektgesetz

WpPG

§ 13 Billigung des Prospekts

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit, unterrichtet im Fall der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts. Die Frist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulassungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Prospekts unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugänglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.

§ 15 § 17