Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 13 Billigung des Prospekts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit, unterrichtet im Fall der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts. Die Frist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informationen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulassungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Prospekts unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugänglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.