Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 17 Zuständige Behörde
Stand: 24.07.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 90/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung.