Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 17 Zuständige Behörde
Stand: 24.07.2019
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 17 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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