Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 68 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 14. Juli 2006 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Zielgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren stimmberechtigte Wertpapiere am 20. Mai 2006 zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen waren, ist § 1 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb an die Stelle der Entscheidung der Zielgesellschaft die Entscheidung der betroffenen Aufsichtsstellen tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/68?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August 2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neufassung des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008 zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, besteht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/68?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Angebote, die vor dem 19. August 2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/68?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. September 2009 einberufen wurde.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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12.08.2008 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2008 I S. 1666
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.