Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
Stand: 10.06.2019
In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65 zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 67 WpÜG →
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