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Artikel 3 · BT-Drs. 16/11642 · S. 44
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 16 WpÜG) Die Änderung des § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 WpÜG ist eine Folge der Neureglung von Fristen und Terminen im Aktien- recht. Es ist auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 9 zu verwei- sen (Änderung des § 121 AktG). Bei der Streichung des Satzes 7 handelt es sich um eine Fol- geänderung zu der unter Artikel 1 Nr. 17 und 21 vorgesehe- nen Änderung der §§ 128 und 135 AktG. Nach der Neurege- lung muss das Kreditinstitut auch nach dem Aktiengesetz eigene Abstimmungsvorschläge nur noch zugänglich ma- chen. Zu Nummer 2 (Änderung des § 68 WpÜG) Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht in bereits laufende Vor- bereitungen für Hauptversammlungen eingegriffen wird.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11642, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.571–219.388 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 1a338a4479591f34….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP