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Artikel 3 · BT-Drs. 16/11642 · S. 44

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs-

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 16 WpÜG)
Die Änderung des § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 WpÜG ist eine
Folge der Neureglung von Fristen und Terminen im Aktien-
recht. Es ist auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 9 zu verwei-
sen (Änderung des § 121 AktG).
Bei der Streichung des Satzes 7 handelt es sich um eine Fol-
geänderung zu der unter Artikel 1 Nr. 17 und 21 vorgesehe-
nen Änderung der §§ 128 und 135 AktG. Nach der Neurege-
lung muss das Kreditinstitut auch nach dem Aktiengesetz
eigene Abstimmungsvorschläge nur noch zugänglich ma-
chen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 68 WpÜG)
Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass durch
das Inkrafttreten des Gesetzes nicht in bereits laufende Vor-
bereitungen für Hauptversammlungen eingegriffen wird.

BT-Drs. 16/11642 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/11642, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.571–219.388 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 1a338a4479591f34….

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