Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1666
BGBl. 2008 I S. 1666 · 28.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz)
Vom 12. August 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3198), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „sonstigen“
gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesent-
licher Beteiligungen“.
2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-
rechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für
den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-
staat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein
Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund
einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise ab-
stimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Ein-
zelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus,
dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunterneh-
men und der Dritte sich über die Ausübung von
Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer
dauerhaften und erheblichen Änderung der unter-
nehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sons-
tiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung
des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 ent-
sprechend.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „sonstigen“ ge-
strichen.
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen
nach den §§ 21 und 22 findet statt; Finanzinstru-
mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wer-
den bei der Berechnung nur einmal berücksich-
tigt. Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21,
auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt
ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der
Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur
erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in
§ 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,
überschritten oder unterschritten wird.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Mitteilungspflichten
für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22,
der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte
aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder
überschreitet, muss dem Emittenten, für den die
Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die
mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele
und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten
Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Errei-
chen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.
Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist
innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hin-
sichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte ver-
folgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele
oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere
Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige
Weise zu erlangen beabsichtigt,
3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Ver-
waltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des
Emittenten anstrebt und

4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf
das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung
und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat
der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Ei-
gen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflich-
tige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte
aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach
Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf
Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes er-
reicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungs-
pflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesell-
schaften, Investmentaktiengesellschaften sowie
ausländische Verwaltungsgesellschaften und Invest-
mentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/
EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375
S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen,
sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder we-
niger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht
besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ent-
sprechende zulässige Ausnahme bei der Über-
schreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information
oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach
Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord-
nung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im In-
land kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwen-
dung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung
auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung
oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung
vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang
und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlas-
sen.“
5. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:
„Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen
ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätz-
licher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mittei-
lungspflichten um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht,
wenn die Abweichung bei der Höhe der in der voran-
gegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen
Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächli-
chen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mittei-
lung über das Erreichen, Überschreiten oder Unter-
schreiten einer der in § 21 genannten Schwellen un-
terlassen wird.“
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „auch un-
ter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in
der vor dem 19. August 2008 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach der Angabe „im Sinne
des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März
2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem
20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleich-
wertigen Informationen an diesen Emittenten
gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet
sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem 1. März
2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung
mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandels-
anzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in
der vor dem 1. März 2009 geltenden Fas-
sung.“
b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b
und 4c eingefügt:
„(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-
anteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März
2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des
§ 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-
sammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 er-
reicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine sol-
che Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn er-
neut eine der für § 25 geltenden Schwellen er-
reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-
teilungspflichten nach § 25 in der bis zum 1. März
2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksich-
tigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.
(4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-
anteil hält, muss das Erreichen oder Überschrei-
ten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am
19. August 2008 ausschließlich durch Zurech-
nung von Stimmrechten auf Grund der Neufas-
sung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August
2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben,
wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwel-
len erreicht, überschritten oder unterschritten
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungs-
pflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die für § 25 geltenden Schwellen maßge-
bend sind.“
Artikel 2
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines
Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe
zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochter-
unternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielge-

sellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in
sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Ver-
einbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Ver-
halten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Toch-
terunternehmen und der Dritte sich über die Aus-
übung von Stimmrechten verständigen oder mit
dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Ände-
rung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielge-
sellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für
die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten
gilt Absatz 1 entsprechend.“
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft
dadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August
2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neu-
fassung des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008
zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, be-
steht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Angebote, die vor dem 19. August
2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht
worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem
19. August 2008 geltenden Fassung Anwen-
dung.“
Artikel 3
Änderung
des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt
geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die
Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung
kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Na-
men für Aktien, die einem anderen gehören, zu-
lässig sind. Aktien, die zu einem in- oder auslän-
dischen Investmentvermögen nach dem Invest-
mentgesetz gehören, dessen Anteile nicht aus-
schließlich von Anlegern, die nicht natürliche Per-
sonen sind, gehalten werden, gelten als Aktien
des in- oder ausländischen Investmentvermö-
gens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger
stehen; verfügt das Investmentvermögen über
keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als
Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Invest-
mentvermögens.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen
nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte
satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten
oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige
Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem
anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner beste-
hen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein
Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder
Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr
Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien,
als deren Inhaber er im Aktienregister einge-
tragen ist, auch gehören; soweit dies nicht
der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Angaben zu demjenigen zu übermit-
teln, für den er die Aktien hält. Dies gilt ent-
sprechend für denjenigen, dessen Daten nach
Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die
Kostentragung gilt Satz 1.“
bb) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem
Wort „aus“ die Wörter „und führt nicht zur An-
wendung von satzungsmäßigen Beschrän-
kungen nach Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Re-
gisterdaten“ die Wörter „sowie die nach Absatz 4
Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten“ eingefügt.
2. In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Ab-
satz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.“
Artikel 4
Änderung
des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I
S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die
Angabe über den potentiellen Erwerber und des-
sen Absichten im Hinblick auf die künftige Ge-
schäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeit-
nehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Über-
nahme des Unternehmens ein Bieterverfahren
durchgeführt wird.“
b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort „so-
wie“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 9a eingefügt:
„9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn
hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden
ist, sowie“.
2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
„§ 109a
Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsaus-
schuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a
der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu
beteiligen; § 109 gilt entsprechend.“

Artikel 5
Änderung
der Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung
§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBI. I
S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Ja-
nuar 2007 (BGBI. I S. 10) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am
Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und
folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch
Ausübung des durch Finanzinstrumente nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-
ben, erlangt wurden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 6“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon
wie folgt gefasst:
„die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-
rechten und des Anteils an Stimmrechten, der be-
stände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der
Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund
der förmlichen Vereinbarung erworben werden
können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit
der Summe überschritten, unterschritten oder er-
reicht wurde“.
c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
mern 2a und 2b eingefügt:
„2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der be-
stände, wenn der Mitteilungspflichtige statt
der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die
auf Grund der förmlichen Vereinbarung er-
worben werden können; die Angabe des
Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-
samtmenge der Stimmrechte des Emitten-
ten beziehen,
2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsan-
teils in Bezug auf die Gesamtmenge der
Stimmrechte des Emittenten, auch wenn
die Ausübung dieser Stimmrechte ausge-
setzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimm-
rechten versehenen Aktien ein und dersel-
ben Gattung,“.
d) Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 492 folgende Angabe eingefügt:
„§ 492a Unterrichtungspflichten während des Ver-
tragsverhältnisses“.
2. In § 309 Nr. 10 werden die Wörter „Kauf-, Dienst-
oder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darle-
hens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt.
3. Dem § 492 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
„Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom
Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklä-
rung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf
enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen
aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des
Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-
hältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit
nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist
oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustim-
men muss.“
4. Nach § 492 wird folgender § 492a eingefügt:
„§ 492a
Unterrichtungspflichten
während des Vertragsverhältnisses
(1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz ver-
einbart und endet die Zinsbindung vor der für die
Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Dar-
lehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei
Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er
zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt
sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Un-
terrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung
vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthal-
ten.
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darle-
hensnehmer spätestens drei Monate vor Beendi-
gung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur
Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist.
Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung be-
reit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der
Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492
Abs. 1 Satz 5 enthalten.
(3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensver-
trag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Ab-
sätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn
nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubi-
ger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darle-
hensnehmer weiterhin allein der bisherige Darle-
hensgeber auftritt.“
5. § 496 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers
aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten ab-
getreten oder findet in der Person des Darlehens-
gebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensneh-
mer unverzüglich darüber sowie über die Kon-
taktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verord-
nung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei
Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Dar-
lehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart
hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer
weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auf-
tritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2

fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuho-
len.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 498 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Ab-
satz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzah-
lungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Pro-
zent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein
muss.“
7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines An-
spruchs verschafft worden (Sicherungsgrund-
schuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf
Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen
Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder
sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch je-
dem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt
werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwen-
dung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.“
8. Dem § 1193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldfor-
derung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Be-
stimmung nicht zulässig.“
Artikel 7
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,
wird folgender § 18 angefügt:
„§ 18
Übergangsvorschrift
zum Risikobegrenzungsgesetz
(1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner
seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf
Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008
geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 gel-
tenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse
anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Dar-
lehensgeber übertragen werden.
(2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grund-
schuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist.
(3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist
nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem
19. August 2008 bestellt werden.“
Artikel 8
Änderung
der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 799 folgende Angabe eingefügt:
„§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstre-
ckung aus Urkunden durch andere Gläubi-
ger“.
2. In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung
der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der
Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.“
3. Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:
„§ 799a
Schadensersatzpflicht bei der
Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in An-
sehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer
Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen
Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwor-
fen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde
bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist die-
ser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für
unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der diesem durch die
Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung
entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der
Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Siche-
rung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder
wegen der Forderung aus einem demselben Zweck
dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Voll-
streckung in sein Vermögen unterworfen hat.“
Artikel 9
Änderung
des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
wird folgender § 37 angefügt:
„§ 37
Übergangsvorschrift
zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-
den, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem
19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.“
Artikel 10
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
§ 354a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus ei-
nem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger
ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes
ist.“
Artikel 11
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), wird folgender Siebenund-
zwanzigster Abschnitt angefügt:
„Siebenundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Artikel 64
§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit
dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Ver-
einbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008
geschlossen werden.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. März 2009 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 12. August 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7dd0e2b1350ac24c….