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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1666

BGBl. 2008 I S. 1666 · 28.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666
                                        Gesetz
            zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
                             (Risikobegrenzungsgesetz)
                                              Vom 12. August 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Änderung
           des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3198), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „sonstigen“
     gestrichen.

  b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesent-
              licher Beteiligungen“.
2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-

  rechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für

  den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-

  staat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der

  Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein

  Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund

  einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise ab-

  stimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Ein-

  zelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus,

  dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunterneh-

  men und der Dritte sich über die Ausübung von

  Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer
  dauerhaften und erheblichen Änderung der unter-
  nehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sons-
  tiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung
  des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 ent-
  sprechend.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „sonstigen“ ge-
     strichen.

  b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen
     nach den §§ 21 und 22 findet statt; Finanzinstru-
     mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wer-
     den bei der Berechnung nur einmal berücksich-
     tigt. Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21,
     auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt
     ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der
     Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur
     erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in
     § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,
     überschritten oder unterschritten wird.“
  c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

                         „§ 27a
                   Mitteilungspflichten
          für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
     (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22,
  der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte

  aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder

  überschreitet, muss dem Emittenten, für den die

  Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die

  mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele

  und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten

  Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Errei-

  chen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.

  Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist

  innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hin-

  sichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte ver-

  folgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob

  1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele
     oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
  2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere
     Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige
     Weise zu erlangen beabsichtigt,
  3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Ver-
     waltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des
     Emittenten anstrebt und
BGBl. 2008, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
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  4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
     der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf
     das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung
     und die Dividendenpolitik anstrebt.
  Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat
  der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Ei-
  gen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflich-

  tige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte

  aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach

  Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf

  Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des

  Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes er-

  reicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungs-

  pflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesell-

  schaften, Investmentaktiengesellschaften sowie

  ausländische Verwaltungsgesellschaften und Invest-

  mentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/
  EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor-
  dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
  betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
  Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375
  S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
  85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen,
  sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder we-
  niger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht
  besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1
  Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ent-
  sprechende zulässige Ausnahme bei der Über-
  schreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
    (2) Der Emittent hat die erhaltene Information
  oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach
  Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26
  Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord-
  nung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.

     (3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im In-
  land kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwen-

  dung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung

  auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung

  oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung

  vorsehen.

    (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
  über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang
  und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlas-
  sen.“
5. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:

  „Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen
  ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätz-
  licher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mittei-
  lungspflichten um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht,
  wenn die Abweichung bei der Höhe der in der voran-

  gegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen

  Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächli-
  chen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mittei-
  lung über das Erreichen, Überschreiten oder Unter-
  schreiten einer der in § 21 genannten Schwellen un-
  terlassen wird.“

6. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „auch un-
         ter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in

         der vor dem 19. August 2008 geltenden Fas-
         sung“ eingefügt.
     bb) In Satz 5 werden nach der Angabe „im Sinne
         des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März
         2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
     cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

         „Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem

         20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleich-

         wertigen Informationen an diesen Emittenten

         gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet

         sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem 1. März

         2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung

         mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandels-

         anzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in

         der vor dem 1. März 2009 geltenden Fas-

         sung.“

  b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b
     und 4c eingefügt:
        „(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des
     § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-
     anteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25
     hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
     für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März
     2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des
     § 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-
     sammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 er-
     reicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine sol-
     che Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn er-
     neut eine der für § 25 geltenden Schwellen er-
     reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-
     teilungspflichten nach § 25 in der bis zum 1. März
     2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
     nen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksich-
     tigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.

        (4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des

     § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts-

     anteil hält, muss das Erreichen oder Überschrei-

     ten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am

     19. August 2008 ausschließlich durch Zurech-
     nung von Stimmrechten auf Grund der Neufas-
     sung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August
     2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
     Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben,
     wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwel-
     len erreicht, überschritten oder unterschritten
     wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungs-
     pflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe,
     dass die für § 25 geltenden Schwellen maßge-
     bend sind.“

                       Artikel 2

                 Änderung des

   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

  Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines

  Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe
  zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochter-
  unternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielge-
BGBl. 2008, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
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  sellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in
  sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Ver-
  einbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Ver-
  halten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Toch-
  terunternehmen und der Dritte sich über die Aus-
  übung von Stimmrechten verständigen oder mit
  dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Ände-
  rung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielge-
  sellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Für
  die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten
  gilt Absatz 1 entsprechend.“

2. § 68 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft
       dadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August
       2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neu-
       fassung des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008
       zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, be-
       steht keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
       und Abs. 2 Satz 1.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) Auf Angebote, die vor dem 19. August
       2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht
       worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem
       19. August 2008 geltenden Fassung Anwen-

       dung.“

                         Artikel 3
                       Änderung
                   des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-

zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt

geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die
       Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung
       kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen

       Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Na-

       men für Aktien, die einem anderen gehören, zu-

       lässig sind. Aktien, die zu einem in- oder auslän-

       dischen Investmentvermögen nach dem Invest-

       mentgesetz gehören, dessen Anteile nicht aus-

       schließlich von Anlegern, die nicht natürliche Per-

       sonen sind, gehalten werden, gelten als Aktien

       des in- oder ausländischen Investmentvermö-

       gens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger
       stehen; verfügt das Investmentvermögen über
       keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als
       Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Invest-
       mentvermögens.“
  b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen
       nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte
       satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten
       oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige
       Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem
       anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner beste-
       hen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein
       Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder
       Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.“

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
         fügt:

         „Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr
         Verlangen innerhalb einer angemessenen
         Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien,
         als deren Inhaber er im Aktienregister einge-
         tragen ist, auch gehören; soweit dies nicht
         der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 ge-
         nannten Angaben zu demjenigen zu übermit-
         teln, für den er die Aktien hält. Dies gilt ent-
         sprechend für denjenigen, dessen Daten nach
         Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden.
         Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die
         Kostentragung gilt Satz 1.“
     bb) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem
         Wort „aus“ die Wörter „und führt nicht zur An-
         wendung von satzungsmäßigen Beschrän-
         kungen nach Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
  d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Re-
     gisterdaten“ die Wörter „sowie die nach Absatz 4
     Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten“ eingefügt.
2. In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Ab-
   satz 2a eingefügt:

    „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67

  Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
  Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.“

                       Artikel 4

                    Änderung
         des Betriebsverfassungsgesetzes

   Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I

S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 106 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den

     Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die

     Angabe über den potentiellen Erwerber und des-

     sen Absichten im Hinblick auf die künftige Ge-

     schäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich

     daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeit-

     nehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Über-

     nahme des Unternehmens ein Bieterverfahren

     durchgeführt wird.“

  b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort „so-
     wie“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende
     Nummer 9a eingefügt:
     „9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn
          hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden
          ist, sowie“.

2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
                         „§ 109a

                Unternehmensübernahme
    In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsaus-
  schuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a
  der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu
  beteiligen; § 109 gilt entsprechend.“
BGBl. 2008, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
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                       Artikel 5

                     Änderung
          der Wertpapierhandelsanzeige-
         und Insiderverzeichnisverordnung
   § 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBI. I
S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Ja-
nuar 2007 (BGBI. I S. 10) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort
   „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am
   Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und
   folgende Nummer 7 angefügt:
  „7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch
      Ausübung des durch Finanzinstrumente nach
      § 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien
      eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
      Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-
      ben, erlangt wurden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1
     und 2“ durch die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 6“ er-
     setzt.
  b) In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon
     wie folgt gefasst:

     „die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-
     rechten und des Anteils an Stimmrechten, der be-
     stände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der
     Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund
     der förmlichen Vereinbarung erworben werden
     können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit
     der Summe überschritten, unterschritten oder er-

     reicht wurde“.

  c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
     mern 2a und 2b eingefügt:

     „2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der be-

          stände, wenn der Mitteilungspflichtige statt

          der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die

          auf Grund der förmlichen Vereinbarung er-
          worben werden können; die Angabe des
          Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-
          samtmenge der Stimmrechte des Emitten-
          ten beziehen,

     2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsan-

         teils in Bezug auf die Gesamtmenge der

         Stimmrechte des Emittenten, auch wenn
         die Ausübung dieser Stimmrechte ausge-
         setzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimm-
         rechten versehenen Aktien ein und dersel-

         ben Gattung,“.

  d) Nummer 4 wird gestrichen.

                       Artikel 6

                    Änderung

           des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 492 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 492a Unterrichtungspflichten während des Ver-
          tragsverhältnisses“.
2. In § 309 Nr. 10 werden die Wörter „Kauf-, Dienst-
   oder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darle-
   hens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt.
3. Dem § 492 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

  „Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom
  Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklä-
  rung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf
  enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen
  aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des
  Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsver-
  hältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit
  nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist
  oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustim-
  men muss.“
4. Nach § 492 wird folgender § 492a eingefügt:
                         „§ 492a
                Unterrichtungspflichten
           während des Vertragsverhältnisses
     (1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz ver-
  einbart und endet die Zinsbindung vor der für die
  Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Dar-
  lehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei
  Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er
  zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt
  sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Un-
  terrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung
  vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthal-
  ten.

     (2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darle-

  hensnehmer spätestens drei Monate vor Beendi-
  gung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur
  Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist.
  Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung be-

  reit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der

  Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492

  Abs. 1 Satz 5 enthalten.

     (3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensver-
  trag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Ab-
  sätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn
  nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubi-
  ger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darle-

  hensnehmer weiterhin allein der bisherige Darle-

  hensgeber auftritt.“

5. § 496 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers

     aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten ab-
     getreten oder findet in der Person des Darlehens-
     gebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensneh-
     mer unverzüglich darüber sowie über die Kon-
     taktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1

     Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verord-

     nung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei
     Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Dar-
     lehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart
     hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer
     weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auf-
     tritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2
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       fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuho-
       len.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 498 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Ab-

  satz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer

  mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzah-
  lungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Pro-
  zent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein
  muss.“
7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:

     „(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines An-

  spruchs verschafft worden (Sicherungsgrund-
  schuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf
  Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen
  Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder

  sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch je-

  dem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt
  werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwen-
  dung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.“

8. Dem § 1193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldfor-
  derung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Be-
  stimmung nicht zulässig.“

                        Artikel 7
             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,
wird folgender § 18 angefügt:

                          „§ 18
                 Übergangsvorschrift
             zum Risikobegrenzungsgesetz
   (1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner
seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf
Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008
geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 gel-
tenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse
anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Dar-
lehensgeber übertragen werden.
   (2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grund-
schuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist.
  (3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist
nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem
19. August 2008 bestellt werden.“

                        Artikel 8
                        Änderung
                der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 799 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstre-

          ckung aus Urkunden durch andere Gläubi-

          ger“.

2. In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
   eingefügt:
  „Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung
  der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der
  Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
  ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende

  Aussicht auf Erfolg bietet.“

3. Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:
                         „§ 799a

              Schadensersatzpflicht bei der

   Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

     Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in An-
  sehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer
  Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen

  Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwor-
  fen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde
  bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist die-
  ser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für
  unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz
  des Schadens verpflichtet, der diesem durch die
  Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur
  Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung
  entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der
  Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Siche-
  rung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder
  wegen der Forderung aus einem demselben Zweck
  dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Voll-
  streckung in sein Vermögen unterworfen hat.“

                       Artikel 9
                     Änderung
              des Gesetzes betreffend
      die Einführung der Zivilprozessordnung
   Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
wird folgender § 37 angefügt:

                         „§ 37
                Übergangsvorschrift
            zum Risikobegrenzungsgesetz
  § 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-
den, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem
19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.“

                      Artikel 10
                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   § 354a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2008, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus ei-

  nem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger
  ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes
  ist.“

                      Artikel 11
                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631), wird folgender Siebenund-
zwanzigster Abschnitt angefügt:

           „Siebenundzwanzigster Abschnitt
  Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

                       Artikel 64

   § 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit
dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Ver-
einbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008
geschlossen werden.“

                       Artikel 12
                     Inkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. März 2009 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 12. August 2008
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                           Peer Steinbrück

                                   Die Bundesministerin

der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7dd0e2b1350ac24c….